Lieferkettengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft
Das Lieferkettengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Für Unternehmen und Geschäftsführung bedeutet dies, dass im neuen Jahr weitere Pflichten auf sie zukommen.
Das Lieferkettengesetz oder Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wie es mit vollem Namen heißt, gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern, ab 2024 auch für Betriebe mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Ziel des Gesetzes ist, die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in Lieferketten zu regeln. Für Geschäftsführer und Vorstände bedeutet dies, dass sie neue unternehmerische Sorgfaltspflichten umsetzen und implementieren müssen, so Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Rechtsanwälte
Die Sorgfaltspflichten des Unternehmens erstrecken sich nach dem LkSG über die gesamte Lieferkette vom Rohstoff bis zum Endprodukt. Die Anforderungen an die Unternehmen sind dabei abgestuft und orientieren sich u.a. auch an dem Einflussvermögen, das das Unternehmen auf einen Verursacher der Verletzung von Menschenrechten hat und an den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette. Grundsätzlich beziehen sich die Sorgfaltspflichten auf den eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln der unmittelbaren Geschäftspartner und Zulieferer. Damit endet die Verantwortung nach dem Lieferkettengesetz allerdings nicht. Werden Missstände innerhalb der Lieferkette bekannt, müssen die Unternehmen tätig werden.
Das Lieferkettengesetz beinhaltet einen Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen. Dazu zählen u.a. die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, Missachtung von Arbeits- und Gesundheitsschutz oder Vorenthaltung des angemessenen Lohns.
Kommen die Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nach, können Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes drohen. Zudem können Unternehmen bei einer bestimmten Höhe des Bußgeldes von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Nach dem Lieferkettengesetz sind die Unternehmen verpflichtet, ein Risikomanagement einzuführen, um ihre Sorgfaltspflichten erfüllen zu können. Durch ein solches Risikomanagementsystem sollen Gefahren für Menschenrechtsrechtsverletzungen oder Schädigungen der Umwelt frühzeitig erkannt und vermieden werden.
Unternehmen sind also gefordert, eine Risikoanalyse mit entsprechenden Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Wird ein Risiko festgestellt, müssen Präventionsmaßnahmen ergriffen werden. Wurden geschützte Rechte verletzt, müssen Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen.
Durch das Lieferkettengesetz werden die Anforderungen an eine effiziente Compliance und auch das Haftungsrisiko erheblich erhöht. Erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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