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Gerichte bewerten Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen als unzulässig

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Gerichte bewerten Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen als unzulässig

Mehr und mehr Banken und Sparkassen verlangen von ihren Kunden Verwahrentgelte auf Guthaben. Erste Urteile zeigen, dass Klauseln zu Negativzinsen unzulässig sind.

Ursächlich für die Negativzinsen ist die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank, die die Banken zur Kasse bittet, wenn sie dort Geld deponiert. Der Einlagezins der Banken lag zuletzt unverändert bei minus 0,5 Prozent (Stand 18. Mai 2022 ). Nach und nach sind eine ganze Reihe von Banken dazu übergegangen, diese Negativzinsen direkt an ihre Kunden weiterzugeben, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Verlangten die Banken zunächst überwiegend bei hohen Guthaben ab 100.000 Euro Verwahrentgelte, ist diese Grenze gefallen. Zum Teil werden schon bei Guthaben ab 25.000 Euro Negativzinsen verlangt.

Um nicht nur von Neukunden, sondern auch von Bestandskunden Negativzinsen verlangen zu können, sind entsprechende Vereinbarungen mit den Kunden nötig. Es ist allerdings zweifelhaft, ob Negativzinsen rechtlich überhaupt zulässig sind. Erste Gerichte haben bereits entschieden, dass entsprechende Klausen unzulässig sind.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 entschieden, dass die Sparda-Bank Berlin keine Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeldkonten und Girokonten kassieren darf (Az.: 16 O 43/21). Die entsprechenden Klauseln der Bank zu Verwahrentgelten seien unzulässig und die erhobenen Gebühren müssten an die Kunden zurückgezahlt werden, entschied das Gericht.

Auch dem Argument der Bank, dass die anhaltende Niedrigzinsphase solche Verwahrentgelte rechtfertige, erteilte das LG Berlin eine deutliche Absage und machte deutlich, dass der Einlagenzins zwar auf null rutschen könne, jedoch nicht ins Negative. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar.

Ähnlich hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22. Dezember 2021 zu Verwahrentgelten der Volksbank Rhein-Lippe entschieden (Az.: 12 O 34/21). Das Gericht führte aus, dass die Verwahrung von Geld die Voraussetzung für das Führen eines Girokontos sei und die Bank dafür kein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Zumal die Bank ohnehin schon eine Kontoführungsgebühr für Girokonten verlangte und dann für die gleiche Leistung doppelt kassieren würde, so das LG Düsseldorf.

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