StartMedien und KommunikationInfluencer müssen Geschenke von Firmen versteuern

Influencer müssen Geschenke von Firmen versteuern

Die Werbeindustrie liebt Influencer. Social-Media-Stars machen in ihrem privaten Umfeld auf kommerzielle Produkte aufmerksam und platzieren sie perfekt in ihrer Lebenswelt. Influencer sind oft Vorbilder und sprechen eine junge Zielgruppe an. Eine große Zahl an Followern bringt den Firmen eine hohe Reichweite. Während explizite Werbung gerne weggeklickt wird, werden die Posts der Influencer bewusst und gerne angeschaut. So kann es sein, dass neben den üblichen Followern ein Finanzbeamter der Steuerfahndung auf ein Profil aufmerksam wird und diesem folgt. Ungünstig kann es für den Influencer dann ausgehen, wenn er völlig naiv agiert und typische Fehler macht, die nicht ohne Folgen bleiben.

Fehler Nr. 1: Keine Ahnung von Steuern

So manche Influencer denken sich nicht viel dabei, wenn ihnen Firmen trendige Produkte oder Einladungen für angesagte Events zusenden. Sie freuen sich über die vermeintlichen Geschenke und genießen ihren Erfolg. Doch diese Art von Zuwendungen ist steuerpflichtig. Es fallen möglicherweise Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer darauf an, wenn die entsprechenden Freibeträge überschritten werden. Einkommensteuer fällt an, sobald die Einnahmen abzüglich absetzbarer Beträge den Grundfreibetrag von 9.744 Euro überschreiten. Gewerbesteuer fällt ab einem Gewinn von 24.500 Euro an. Die Höhe richtet sich nach dem Steuersatz der jeweiligen Gemeinde. Die Umsatzsteuer ist ab dem ersten Euro zu erklären, wenn nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird. Ab Überschreiten der Grenze von 22.000 Euro ist ab dem Folgejahr Umsatzsteuer fällig. Wer solche unbaren Einnahmen beim Finanzamt nicht deklariert, macht sich unter Umständen der Steuerhinterziehung schuldig.

Fehler Nr. 2: Fehlende Dokumentation von Zuwendungen

Wenn Influencer Einladungen für Events, Restaurantbesuche und Hotelaufenthalte bekommen, erhalten sie diese Leistungen üblicherweise kostenlos. Aber der Gastgeber möchte in solchen Fällen, dass der Influencer im Gegenzug für das Event, das Essen im Restaurant oder die Luxussuite im Hotel Werbung macht, indem er sich dort in Szene setzt und es postet. Es wird also eine Gegenleistung erwartet. Somit handelt es sich steuerrechtlich nicht um Geschenke. Dasselbe gilt für zugesandte Gratisprodukte wie Kosmetika, Outfits von Modemarken oder Handys. Sobald der Influencer diese Produkte behält und auf seinen Kanälen präsentiert, handelt es sich um Einnahmen. „Einkünfte bestehen nicht zwangsläufig aus Geld, sondern können auch in Form von Sachbezügen oder Dienstleistungen bezogen werden“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Alle Einnahmen sind durch den Influencer genauestens in einer Liste zu dokumentieren. Diese muss das Empfangsdatum, den Zuwender, die Art der Zuwendung und deren Geldwert erfassen. Der Wert solcher Zuwendungen ist mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort, unter Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe, zu erfassen. Finden keine Aufzeichnung und ordnungsgemäße Versteuerung statt, kann das Finanzamt anhand der Posts eine Schätzung vornehmen, um an die Steuern zu kommen. Dies könnte dann zu Ungunsten des Influencers ausfallen.

Nur wenige Geschenke sind steuerfrei
Aber es gibt Ausnahmen. Geschenke mit einem Wert von unter 10 Euro sind in der Regel steuerfrei und müssen nicht dokumentiert werden. Eine einmalig erhaltene Flasche Haarshampoo darf normalerweise ruhigen Gewissens behalten und benutzt werden. Die zweite Ausnahme greift, wenn der Artikel nach der öffentlichen Präsentation wieder zeitnah an den Absender zurückgeschickt wird. Dann entsteht weder ein wirtschaftlicher Vorteil für den Influencer noch ein Eigentümerwechsel. Was nicht konsumiert oder behalten wird, muss auch nicht versteuert werden.

Fehler Nr. 3: Vermischen von Privatem und Geschäftlichem

Influencer vermitteln häufig, dass ein Post direkt aus ihrem Privatleben kommt. Dass es sich um eine Art Werbung handelt, sehen viele Fans nicht. Sind für den werblichen Post aber Kosten, z.B. für die Anreise mit Übernachtung, angefallen, so werden diese möglicherweise vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben akzeptiert. Der Grund: Es wird eine private Reise angenommen. Es ist daher empfehlenswert, mit den Auftraggebern so oft wie möglich schriftliche Verträge zu schließen und diese als Nachweis für das Finanzamt zu nutzen.

Wer sein Hobby zum Beruf macht, verbindet gerne das Nützliche mit dem Angenehmen. So werden an eine geschäftliche Reise oftmals noch private Verlängerungsnächte drangehängt, z.B. um die fremde Stadt zu besichtigen. Wird dies gemacht, ist es unerlässlich, private und geschäftliche Ausgaben akkurat zu trennen. Für alle betrieblichen Aufwendungen sollten Belege und Quittungen als Nachweise eingeholt und gesammelt werden. Denn werden die betrieblichen Ausgaben nicht klar abgegrenzt sind, kann es passieren, dass das Finanzamt im Zweifelsfall ebenfalls keine Kosten anerkennt. Die Folge ist, dass die Steuerlast steigt, weil von den Einnahmen keine Aufwendungen abgezogen werden können.

Fehler Nr. 4: Business ohne Steuerberatung

Influencer sind gewerblich tätig. Aus diesem Grund dürfen sie selbst nicht Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins werden. Die gesetzliche Beratungsbefugnis solcher Vereine beschränkt sich auf Angestellte, Rentner und Pensionäre. In diesem Fall sind also spezialisierte Steuerberater das Richtige. Sie kennen sich im Steuerdschungel aus und können den aufsteigenden Social-Media-Stars wertvolle Tipps geben. Beschäftigen erfolgreiche Influencer bereits Angestellte, weil mit ihrem professionellen Auftritt viel Arbeit verbunden ist, so dürfen diese Angestellten die günstigen Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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