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Handy am Steuer: das wird teuer – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Smartphone und Co.: Diese Regeln gelten beim Autofahren

Smartphones sind mittlerweile unsere ständigen Begleiter. Doch im Auto sorgen sie schnell für Ablenkung und das Unfallrisiko steigt. Daher ist es während der Fahrt oder bei laufendem Motor verboten, das Handy zu nutzen. Welche Ausnahmen gelten, wie Autofahrer trotzdem telefonieren können und was bei anderen elektronischen Geräten gilt, weiß Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Gesetzliche Regelung

Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Autofahrer während der Fahrt oder bei laufendem Motor das Handy nicht nutzen, wenn sie es dazu in der Hand halten müssen – egal wie kurz. „Tabu ist demnach nicht nur das Telefonieren mit dem Handy am Ohr, sondern beispielsweise auch das Aufnehmen des Handys zum Prüfen der Uhrzeit und sogar das Wegdrücken eines Anrufs“, erläutert Michaela Rassat. Steht das Auto und ist der Motor aus, ist Telefonieren, Nachrichten schreiben oder das Wetter checken erlaubt.

Ausnahme: Start-Stopp-Automatik?

„Aber Achtung: Fahrer dürfen das Handy nicht benutzen, wenn eine sogenannte Start-Stopp-Automatik den Motor ausgeschaltet hat, beispielsweise an einer roten Ampel“, so die Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Denn in § 23 der StVO heißt es: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ Der Autofahrer darf das Handy also nur in der Hand halten und bedienen, wenn das Auto steht und er den Motor eigenhändig vollständig ausgeschaltet hat.

Was ist erlaubt?

Bei laufendem Motor ist das Telefonieren über eine Freisprecheinrichtung oder ein einseitiges Headset erlaubt. „Aber auch hierbei dürfen Fahrer das Handy nicht in der Hand halten“, betont Rassat. Die Expertin empfiehlt daher, spezielle Handyhalterungen zu nutzen. Dann ist sogar ein kurzer Blick auf das Gerät oder ein kurzes Tippen oder Wischen erlaubt. Denn die StVO besagt, dass zur Bedienung und Nutzung kurz auf das Gerät und weg vom Verkehrsgeschehen geblickt werden darf – aber nur, wenn es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse erlauben. Ein „kurzer Blick“ soll dabei nicht länger dauern als etwa der Blick in den Rückspiegel vor dem Abbiegen. „Das Eintippen einer Telefonnummer sowie das Schreiben oder Lesen einer Nachricht fallen daher nicht darunter, denn das geht deutlich über einen kurzen Blick hinaus“, erläutert die ERGO Juristin. Wer während der Fahrt jemanden anrufen möchte, nutzt daher am besten die Sprachsteuerung seines Mobiltelefons.

Was gilt fürs Navi?

Vielen Autofahrern dient das Smartphone auch als Navigationsgerät. „Das ist auch erlaubt“, so Michaela Rassat. Aber: „Auch hier darf der Fahrer das Handy nicht aufnehmen oder in der Hand halten und muss sich weiterhin auf den Verkehr konzentrieren können.“ Für eingebaute Navigationsgeräte gelten die gleichen Regeln wie für Mobiltelefone. Dies betrifft auch die Bedienung während der Fahrt, denn Eingaben am Gerät erfordern in der Regel mehr als einen kurzen Blick. Das heißt: Die Adresse vor Fahrtbeginn eingeben. „Wer während der Fahrt Änderungen an der Route vornehmen möchte, sollte dazu anhalten und den Motor ausschalten oder seinen Beifahrer fragen“, rät die Expertin. Gleiches gilt für alle weiteren elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Dazu zählen unter anderem Tablets, Laptops, E-Books oder eingebaute Bordcomputer. Doch es gibt auch Ausnahmen: „So ist das Verbinden eines Handyladekabels mit einer Powerbank laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm erlaubt“, weiß die ERGO Juristin.

Welche Strafen drohen?

Wer am Steuer mit dem Handy in der Hand oder auch beim unerlaubten Bedienen anderer elektronischer Geräte während der Fahrt erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Kam es deswegen zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar zu einem Unfall, sind sogar 150 beziehungsweise 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot fällig.
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