Start Politik und Recht BFH: Zinsen für Stundung der Ausgleichszahlung bei Verzicht auf Pflichtteil unterliegen der Steuer

BFH: Zinsen für Stundung der Ausgleichszahlung bei Verzicht auf Pflichtteil unterliegen der Steuer

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BFH: Zinsen für Stundung der Ausgleichszahlung bei Verzicht auf Pflichtteil unterliegen der Steuer

Verzichtet ein Erbe auf seinen Pflichtteil und stundet seinen Ausgleichsanspruch, unterliegen die Stundungszinsen der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VIII R 22/17).

Der Verzicht auf den Pflichtteil bei Erbschaften ist nicht unüblich. Er tritt häufig dann auf, wenn sich Ehepaare in ihrem Testament zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Mit den Kindern wird dann oft ein Pflichtteilsverzicht vereinbart. Damit soll nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Partner finanziell geschützt und verhindert werden, dass die erbberechtigten Kinder ihren Pflichtteil einfordern. Für den Verzicht auf den Pflichtteil kann eine Ausgleichszahlung vereinbart werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

So war es auch in dem zu Grunde liegenden Fall vor dem Bundesfinanzhof. Hier hatten die Eltern, die sich im Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten, mit ihren Kindern 1994 einen notariellen Pflichtteilsverzicht vereinbart. Als Ausgleich für den Verzicht sollte jedes Kind eine Abfindung von umgerechnet knapp 77.000 Euro erhalten. Eine Tochter erklärte notariell, dass sie auf die Auszahlung zunächst verzichte. Die Summe solle mit einer Verzinsung von 5 Prozent p.a. erst an sie ausgezahlt werden, wenn auch der länger lebende Elternteil verstorben ist. 2015 erfolgte die Auszahlung der Ausgleichssumme. Mit Zinsen erhielt die Tochter rund 157.000 Euro.

Die Tochter hatte durch die Stundung ihres Ausgleichsanspruchs Zinsen in Höhe von rund 80.000 Euro erhalten. Allerdings hatte sie die Rechnung ohne das Finanzamt gemacht. Denn dieses wollte die Zinsen als Kapitaleinkünfte besteuern.

Dagegen wehrte sich die Tochter. Sie klagte, weil diese Summe bei einer Schenkung der Eltern zu Lebzeiten eben nicht der Steuer unterliege. Das Finanzgericht gab der Klage statt. In der Zahlung der Eltern sei kein steuerpflichtiger Anteil enthalten, urteilte es.

Der Bundesfinanzhof kippte die Entscheidung mit Urteil vom 6. August 2019 jedoch. Die Zahlung der Zinsen für die Stundung der Ausgleichszahlung führe zum Zufluss von Kapitalerträgen, die der Besteuerung unterliegen, so der BFH.

Schenkungen oder der Verzicht auf den Pflichtteil sollten immer steueroptimiert gestaltet werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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