Start Bauen und Wohnen Die ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH informiert: Urteil in Kürze – Zivilrecht

Die ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH informiert: Urteil in Kürze – Zivilrecht

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Mülltonnen falsch befüllt: Was darf der Entsorger?

Entsorgungsunternehmen dürfen Mülltonnen nicht einfach von einem Grundstück abziehen, weil die dortigen Mieter diese falsch befüllt haben. Denn Besitzer der Tonnen ist der Grundstückseigentümer. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Die Mieter eines Mehrfamilienhauses hatten mehrfach die gelben Wertstofftonnen falsch befüllt. Das Entsorgungsunternehmen zog daher die Tonnen kurzfristig vom Grundstück ab. Den Hauseigentümer informierte das Unternehmen mit einem Schreiben. Dieser legte erfolglos Widerspruch ein. Erst nach einigem Hin und Her bekam der Vermieter die Wertstofftonnen zurück. Anschließend verklagte er das Entsorgungsunternehmen darauf, künftig den kurzfristigen Abzug der Mülltonnen zu unterlassen. Außerdem verlangte er Schadensersatz, da er während der Zeit, in der die Mülltonnen nicht verfügbar waren, die Müllentsorgung anderweitig organisiert hatte und dafür Kosten entstanden waren.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht entschied teilweise zugunsten des Hauseigentümers. „Das Gericht erklärte, dass ein Entsorgungsunternehmen nicht einfach die aufgestellten Mülltonnen von einem Grundstück entfernen darf“, erläutert Michaela Rassat. „Hier kommt es auf den feinen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz an: Dem Eigentümer gehört ein Gegenstand, er darf damit tun und lassen, was er will. Trotzdem kann jemand anderes Besitzer des gleichen Gegenstandes sein. Er darf diesen also benutzen und im Alltagsleben die Herrschaftsgewalt darüber ausüben.“ Wer also beispielsweise ein Auto mietet, ist dessen Besitzer, aber nicht sein Eigentümer. Das Gericht erklärte, dass der Hauseigentümer hier Besitzer der Mülltonnen sei. Der Entsorger habe ihm diese auf Dauer überlassen und könne sie ihm nicht einfach wieder wegnehmen. Daran änderten auch die Nutzungsbedingungen nichts. Zulässig wäre es allenfalls gewesen, die unsachgemäß befüllten Tonnen nicht zu leeren oder zusätzliche Gebühren zu verlangen. Das Gericht gab daher der Unterlassungsklage statt. Weniger erfolgreich war aber die Schadensersatzforderung: Dem Gericht zufolge wären zusätzliche Kosten auch angefallen, wenn der Entsorger die Tonnen einfach nicht geleert hätte – wozu er ja berechtigt gewesen wäre. Daher konnte der Hauseigentümer keinen Schadensersatz für die Kosten der von ihm organisierten Ersatztonnen verlangen.

Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?

Werfen Mieter ihren Müll in die falsche Tonne, entstehen in jedem Fall zusätzliche Kosten. Sie sollten daher darauf achten, ihren Müll richtig zu entsorgen. Aber auch bei falscher Befüllung: „Abfallwirtschaftsunternehmen dürfen Hauseigentümern nicht einfach die Mülltonnen wegnehmen, die sie ihnen auf vertraglicher Basis zur Verfügung gestellt haben“, so die Rechtsexpertin.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 1. Oktober 2019, Az. 4 U 774/19

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