Start Politik und Recht Markenschutz: 5 Fragen, 5 Antworten vom Fachanwalt!

Markenschutz: 5 Fragen, 5 Antworten vom Fachanwalt!

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Marken begegnen uns jeden Tag in Form von vielfältigen Produkten und Dienstleistungen – zu Hause, auf der Straße, im Supermarkt. Ob wir uns ins Auto setzen, uns die Nase putzen, beim Reisebüro den nächsten Urlaub buchen oder uns einen Kaffee kochen, dann tun wir das in der Regel mit unserer bevorzugten Marke, die dem Markenschutz unterliegt.

Doch was ist eine Marke eigentlich genau? Welche Voraussetzungen gelten für den Markenschutz? Wann ist sie schutzfähig bzw. wann ist sie nicht schutzfähig? Was sind Nizzaklassen?
Was passiert, wenn ich den Schutz einer Marke verletze und was kostet es, eine Marke schützen zu lassen?
Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Markenschutz finden Sie in diesem Beitrag.

1. Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein eindeutiges Erkennungszeichen für Waren und Leistungen des Markeninhabers und hebt sich vom Rest der Mitbewerber ab. Nicht wenige Marken haben es im Lauf Ihrer Geschichte geschafft, sogar zum Gattungsbegriff für ein bestimmtes Produkt zu werden. Wir werden hier keine Namen nennen, aber einige sind Ihnen sicherlich bekannt.

Als alleinstehendes Erkennungsmerkmal stellt eine Marke einen eindeutigen Wettbewerbsvorteil dar, der für große und kleine Unternehmen Nutzen bringt, ohne das Budget sonderlich zu belasten, wenn sie ins Markenschutz-Register eingetragen wird. Die Eintragung macht Sinn, denn eine geschützte Marke darf von niemand anderem mehr genutzt werden, wenn er nicht gegen das Markenrecht verstoßen will.

Marken nehmen auch einen immer höheren Stellenwert als Instrument von Marketing-Kampagnen ein, denn sie stehen für ein bestimmtes Image und eine besondere Qualität im Bewusstsein der Verbraucher. Um sich diese Vorteile dauerhaft zu sichern, ist die Eintragung mit der Unterstützung durch einen Markenschutz-Anwalt zu empfehlen. Schutzfähig sind dabei sowohl das Logo und/oder der Name eines Unternehmens sowie einzelner Produkte.

2. Welche Voraussetzungen gelten für den Markenschutz?

Die gängigsten Markenformen sind Wortmarken, Bildmarken oder eine Mischung aus Wort und Bild, wobei vor allem eindeutige Logos schutzfähig sind. Neben diesen klassischen Erscheinungsformen können aber auch Zahlen, Hörzeichen oder dreidimensionale Designs, zum Beispiel Verpackungsformen, sowie Farben und Farbkombinationen als geschützte Marke eingetragen werden.

Grundvoraussetzungen für den Schutz einer Marke sind:

– die Eignung, Waren und Dienstleistungen eines Anbieters eindeutig von anderen unterscheidbar zu machen
– die Möglichkeit einer grafischen Darstellung
– die Gewähr, dass keine älteren Rechte verletzt werden

Zum letzten Punkt ist anzumerken, dass eine mögliche Verletzung älterer Markenrechte vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nicht überprüft wird.

Die Pflicht zur Recherche und das Risiko einer Verletzung liegen vollständig beim Antragsteller eines Markenschutzes.

3. Wann ist eine Marke nicht schutzfähig?

Wenn es schutzfähige Marken gibt, liegt es auf der Hand, daß manche Markenzeichen nicht schutzfähig sind. Dazu zählen Zeichen, die keine Unterscheidungskraft gegenüber anderen Zeichen besitzen, sondern lediglich rein beschreibend verwendet werden. Entscheidend ist hier immer der Gesamteindruck, der durch ein Zeichen entsteht.

Für manche Zeichen besteht ein Freihaltebedürfnis, damit sie im normalen Geschäftsverkehr ohne nachteilige Folgen genutzt werden können. Der Begriff „Fußball WM 2022“ ist zum Beispiel nicht schutzfähig, der Begriff „FIFA WM 2022“ hingegen schon. Auch allgemeine Gattungsangaben, die lediglich als übliche Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen gebraucht werden, sind nicht schutzfähig.

Ohne Ausnahme ausgeschlossen von einer Eintragung ins Markenschutz-Register sind ordnungs- und sittenwidrige sowie täuschende Zeichen, Kennzeichen internationaler Organisationen, Hoheits- und amtliche Prüfzeichen.

Tipp: Das Vorausgegangene bietet nur eine grobe Übersicht über Schutzfähigkeitskriterien. Um Sicherheit zu erlangen, ist jeder Einzelfall im Detail zu prüfen, denn die Rechtsprechung zum Thema Markenschutz ist sehr umfangreich und unübersichtlich.

Sie sollten deshalb vor der Eintragung einer Marke einen erfahrenen Rechtsanwalt für Markenschutz zu Rate ziehen, um Fallstricke zu vermeiden, auch wenn für die Anmeldung kein Anwaltszwang besteht.

4. Was bedeutet Nizza-Klassifikation?

Hierbei handelt es sich um ein international anerkanntes Klassifikationssystem für die Anmeldung von Markenrechten an Waren und Dienstleistungen. Das entsprechende Übereinkommen wurde 1957 auf einer diplomatischen Konferenz in Nizza geschlossen und vertraglich niedergelegt. Zu den Vertragsstaaten gehört auch Deutschland.

Die „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ – so die offizielle Bezeichnung der Nizza-Klassifikation – umfasst 45 Markenschutz-Klassen, davon 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Seit 2013 erscheint jedes Jahr eine aktualisierte Version, um die Klassifikation auf dem neuesten Stand zu halten.

Die letzte Version ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Eine korrekte Klassenzuweisung einer Marke sorgt dafür, dass der Markenanmelder bzw. -inhaber bei den geschäftlichen Aktivitäten mit seiner Marke rechtlich optimal abgesichert ist.

5. Welche Folgen hat eine Markenschutzverletzung?

Falls Sie entdecken, dass jemand mit einer Neuanmeldung die Rechte an Ihrer Marke verletzt, haben Sie mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Zunächst können Sie Widerspruch beim DPMA anmelden, allerdings nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintragung des verletzenden Markenzeichens. Dieses wird bei einem erfolgreichen Widerspruch gelöscht.

Ein weiteres Löschungsverfahren beim DPMA kann in Betracht gezogen werden, wenn die verletzende Marke innerhalb von fünf Jahren nicht genutzt oder böswillig angemeldet wurde, beispielsweise um Wettbewerber sittenwidrig in ihren Geschäftstätigkeiten zu behindern.

Nutzt ein Dritter unbefugt Ihre eingetragene Marke, können Sie ihn mit einer Abmahnung zur Unterlassung auffordern und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen, denn durch die unberechtigte Verwendung Ihrer Marke kann Ihnen unter Umständen ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden entstehen.

6. Wie hoch sind die Kosten für den Markenschutz?

Die Kosten für den Markenschutz sind vergleichsweise gering. Eine Anmeldung für maximal drei Waren- oder Dienstleistungsklassen kostet pauschal 290 Euro bei einer elektronischen Anmeldung bzw. 300 Euro in Papierform. Für jede weitere Klasse wird ein Zuschlag von 100 Euro fällig. Die Gebühren sind innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldungseinreichung zu bezahlen.

Markenschutz: Überlassen Sie nichts dem Zufall!

Das Thema Markenschutz ist sehr umfangreich und komplex und wird – wie bereits erwähnt – von der Rechtsprechung sehr differenziert behandelt
Sie sollten deshalb einen erfahrenen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz konsultieren, der sich mit der Materie bestens auskennt.

Denn wenn Sie mit Ihrer Marke Gewinn erwirtschaften und die Rechte einer älteren Marke verletzen, können erhebliche Schadensersatzforderungen auf Sie zukommen.

Am besten vereinbaren Sie einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei, um alle Details ausführlich zu besprechen und das Anmeldeverfahren gemeinsam auf den Weg zu bringen.

Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz berate ich Sie im Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Mein Fokus liegt auf der Bearbeitung von Markenanmeldungen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, rechtlichen Absicherung von Onlineshops und der juristischen Beratung von Onlinehändlern.

Kontakt
Rechtsanwalt Marco Bennek
Marco Bennek
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