Entschädigung für Diskriminierung bei der Stellensuche?
Wer sich nur deshalb auf eine Stelle bewirbt, um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz zu kassieren, hat keinen Anspruch auf Zahlungen. Die Ablehnung eines ungeeigneten Bewerbers, dessen Bewerbungsschreiben obendrein inhaltliche Mängel hat, ist keine Diskriminierung. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Arbeitsgericht Bonn entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Rentner hatte sich auf eine Stelle als Ausbilder/Anleiter für den Bereich Küche/Hauswirtschaft/Nähen beworben. Voraussetzung war eine Ausbildung als Koch /Köchin oder Hauswirtschafter/in. Im Bewerbungsschreiben bat er um eine Kontaktaufnahme mit einem Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis und räumte ein, nicht nähen zu können. Außerdem verlangte er vom Arbeitgeber, ein Apartment in „nächster Betriebsnähe“ zu stellen. Der Arbeitgeber lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, er komme nicht in die engere Auswahl. Eingeladen wurden fünf andere Bewerber, von denen einer auch die Stelle bekam. Der Rentner verklagte den Arbeitgeber daraufhin auf über 11.000 Euro Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Er behauptete, nur wegen seines Alters nicht genommen worden zu sein. Der Arbeitgeber erklärte, ihn wegen der fehlenden Nähkenntnisse nicht genommen zu haben und weil er als einziger Bewerber eine Betriebswohnung verlangt habe.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. „Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet eine Benachteiligung von Bewerbern wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität“, erläutert Michaela Rassat. „Wird ein Bewerber aus diesen Gründen abgelehnt, kann er eine Entschädigung verlangen.“ Das Gericht sah hier jedoch keine Benachteiligung wegen des Alters. Die ausgeschriebene Tätigkeit sei in keiner Weise altersabhängig. Der Kläger habe keine Gründe dafür genannt, warum er sich wegen des Alters diskriminiert fühle. Dass er ein bestimmtes Alter habe, reiche allein nicht aus. „Das Gericht erklärte auch, dass der Kläger selbst bei Vorliegen einer Altersdiskriminierung keinen Anspruch auf eine Entschädigung gehabt hätte. Seine Forderung nach einer Entschädigung sei rechtsmissbräuchlich, weil er sich von Anfang an nur beworben hätte, um eine solche zu fordern“, ergänzt die Rechtsexpertin. Das Gericht begründete dies damit, dass der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben überhaupt nichts zu seinen Qualifikationen geschrieben hätte. Er habe nur einen negativen Punkt erwähnt, nämlich, nicht nähen zu können. Die Angabe, dass er „Regelaltersrentner“ sei, lasse darauf schließen, dass er sein Alter hervorheben wollte. Dass er auch noch in forderndem Ton ein Apartment in nächster Betriebsnähe verlangt habe, könne keinen anderen Grund haben, als eine Absage zu provozieren.
Was bedeutet das für Jobsuchende?
Bewerber haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ein Arbeitgeber wegen ihres Alters, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität oder einer Behinderung benachteiligt. Es muss jedoch nachvollziehbare Gründe geben, die auf eine solche Benachteiligung hindeuten. Wenn sich jemand auf eine Stelle bewirbt, für die er offensichtlich nicht qualifiziert ist und auch nicht begründet, warum er meint, für die Tätigkeit geeignet zu sein, ist eine Ablehnung kein Hinweis auf eine Benachteiligung. „Hier schauen sich die Arbeitsgerichte auch den Inhalt des Bewerbungsschreibens genau an“, erklärt Michaela Rassat.
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 23. Oktober 2019, Az. 5 Ca 1201/19
Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.ergo.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Folgen Sie ERGO Rechtsschutz auf Facebook.
Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.
Über die ERGO Group AG
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. Unter dem Dach der Gruppe agieren mit der ERGO Deutschland AG, ERGO International AG, ERGO Digital Ventures AG und ERGO Technology & Services Management vier separate Einheiten, in denen jeweils das deutsche, internationale, Direkt- und Digitalgeschäft sowie die globale Steuerung von IT und Technologie-Dienstleistungen zusammengefasst sind. 40.000 Menschen arbeiten als angestellte Mitarbeiter oder als hauptberufliche selbstständige Vermittler für die Gruppe. 2018 nahm ERGO 19 Milliarden Euro an Gesamtbeiträgen ein und erbrachte für ihre Kunden Brutto-Versicherungsleistungen in Höhe von 15 Milliarden Euro. ERGO gehört zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.ergo.com
Firmenkontakt
ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40198 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com
Pressekontakt
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Marion Angerer
Hansastraße 17
80686 München
089 99846118
ergo@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de
Bildquelle: ERGO Group