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Verstoß gegen die DSGVO – Rekordbußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro verhängt

Verstoß gegen die DSGVO – Rekordbußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro verhängt

Verstöße gegen die DSGVO können teuer werden. Das bekam nun eine Immobiliengesellschaft zu spüren, die ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro zahlen muss.

Durch die EU-Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO – sollen sensible personenbezogene Daten besser geschützt werden. Für Unternehmen bedeutet dies erhöhte Anforderungen an den Datenschutz. Verstöße gegen die DSGVO können rigoros sanktioniert werden. Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder von bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes können verhängt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

Dass dies keine leeren Drohungen sind, bekam nun eine Immobiliengesellschaft zu spüren. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz- und Informationsfreiheit verhängte Ende Oktober ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen. Grund: Die Gesellschaft verwendete bei der Speicherung personenbezogener Daten von Mietern ein Archiv-System, das keine Löschung nicht mehr erforderlicher Daten zuließ. Die Daten wurden gespeichert, ohne zu prüfen, ob die Speicherung überhaupt zulässig und erforderlich ist. Festgestellt wurde z.B. die Speicherung von Daten zu persönlichen und finanziellen Verhältnissen, Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskünfte, Kontoauszüge, etc.

Schon bei einem ersten Prüftermin im Jahr 2017 war der Gesellschaft dringend empfohlen worden, das Archivsystem umzustellen. Bei einem zweiten Prüftermin im März 2019 war allerdings noch nicht viel geschehen. Lediglich Vorbereitungen zur Beseitigung der Missstände hatte das Unternehmen getroffen. Zu wenig, um einen rechtskonformen Zustand herzustellen.

Die Verhängung eines Bußgelds sei daher zwingend gewesen, so die Berliner Datenschutzbeauftragte. Nach der DSGVO müssen die Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass die Bußgelder im Einzelfall wirksam und verhältnismäßig sind. Anknüpfungspunkt für die Bemessung ist der erzielte Vorjahresumsatz. Für die konkrete Bestimmung werden alle be- und entlastenden Kriterien berücksichtigt. Belastend wirkte hier, dass die Immobiliengesellschaft die beanstandete Archivstruktur bewusst angelegt hatte und die betroffenen Daten über einen langen Zeitraum in unzulässiger Weise verarbeitet wurden. Mildernd wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen erste Maßnahmen ergriffen hatte, um die Missstände zu beseitigen. Ansonsten hätte das Bußgeld noch deutlich höher ausfallen können.

Die Entscheidung zeigt, dass Verstöße gegen die DSGVO von den Aufsichtsbehörden nicht als Kavaliersdelikt bewertet werden, sondern hart durchgegriffen wird. Erfahrene Rechtsanwälte können in Datenschutzfragen beraten.

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