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Anhörungsbogen nach Verkehrsverstoß – Verbraucherfrage der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Achim L. aus Oldenburg:
Vor Kurzem wurde ich auf der Landstraße geblitzt. Jetzt habe ich einen Anhörungsbogen zugeschickt bekommen. Muss ich den ausfüllen? Welche Folgen hat das?

Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Nach einem Verkehrsverstoß schickt die Bußgeldstelle immer einen Anhörungsbogen an den Autohalter. Er dient einerseits dazu, die Identität des Fahrers zu klären. Zum anderen ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass sich der Betroffene im Bußgeldverfahren zu dem jeweiligen Vorwurf äußern kann. Es ist aber niemand gezwungen, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Denn niemand muss sich selbst oder seine Angehörigen belasten. Gesetzlich verpflichtend sind allein korrekte Personenangaben zum Fahrzeughalter – zum Beispiel Name, Wohnort oder Geburtsdatum. Sind die Daten auf dem Anhörungsbogen fehlerhaft, sollten sie Betroffene korrigieren und den Bogen zurückschicken. Fragen zum Hergang und zum verantwortlichen Fahrer können offen bleiben. Sind die persönlichen Daten korrekt, müssen sie den Bogen nicht zurückschicken. Kommt der Anhörungsbogen nicht oder ohne Angabe zum Fahrer zurück, kann die Behörde weitere Ermittlungen anstellen. Sie kann zum Beispiel versuchen, das Blitzerfoto mit der Person des Halters abzugleichen – per Besuch der Polizei oder mithilfe der Daten des Einwohnermeldeamts. Wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes gestohlen oder verliehen war, ist es ratsam, den Bogen komplett auszufüllen und zurückzuschicken, um sich zu entlasten. Wer unwahre Angaben etwa zum Fahrer macht, macht sich wegen falscher Verdächtigung strafbar. Das ist eine ernsthafte Straftat, die eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zur Folge hat. Der Verkehrsverstoß selbst ist eine Ordnungswidrigkeit und verjährt innerhalb von drei Monaten nach der Tat. Der Anhörungsbogen unterbricht diese Verjährungsfrist und lässt sie neu anlaufen. Kann die Bußgeldstelle den Fahrer innerhalb dieser neuen Dreimonatsfrist nicht ermitteln, kann sie auch kein Bußgeld mehr fordern. Gegen den Bußgeldbescheid selbst kann der Fahrer Einspruch einlegen.
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