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Das Zebra auf der Straße

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ARAG Experten informieren über die Bedeutung von Zebrastreifen

Etwa alle 20 Minuten wird ein Kind im Straßenverkehr laut Statistischem Bundesamt verletzt oder gar getötet. Eine erschütternde Zahl, die wohl jedem vor Augen führt, dass die Straßen sicherer werden müssen. Eins in seiner Wirkung durchaus umstrittenes Mittel ist der Zebrastreifen, im Amtsdeutsch auch Fußgängerüberweg, den es in vielen Ländern weltweit gibt. Er soll vor allem Fußgängern das Leben leichter machen. Was aber nicht immer gelingt, weil zwei- und vierrädrige Verkehrsrüpel sich nicht an die Regeln halten oder sie womöglich gar nicht kennen. Anlässlich des Tages des Zebrastreifens in Deutschland am 1. September erklären die ARAG Experten, was am gestreiften Übergang gilt.

Fußgänger haben absoluten Vorrang
Egal, wie sie daherkommen – ob in Gelb, in Regenbogenfarben, zum Hochklappen oder – wie in der Regel bei uns in Deutschland – einfach nur als weiße Streifen: Fahrzeuge und Radler müssen vor einem Zebrastreifen anhalten, wenn ein Passant ihn überqueren möchte. Selbst wenn der Zebrastreifen über den Radweg führt, haben Fußgänger nach Auskunft der ARAG Experten Vorrang. Wer sich nicht daran hält und einfach weiterfährt, muss mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Radfahrer haben keinen Vorrang!
Wer als Radfahrer an einem Zebrastreifen die Straße überqueren will, sollte absteigen und das Rad schieben. Andernfalls haben Radler nämlich keinen Vorrang vor den anderen Fahrzeugen. Es ist zwar nicht verboten, über die Streifen zu radeln, aber man riskiert, von Autofahrern nicht schnell genug wahrgenommen zu werden. Nur wenn kein Auto in Sicht ist, kann man laut ARAG Experten über den Zebrastreifen radeln.

Kommt es zu einem Unfall, weil Fahrradfahrer den Zebrastreifen radelnd überquert haben, kann ihnen eine Mitschuld angelastet werden. In einem konkreten Fall querte ein Pedelec-Fahrer sehr zügig einen Zebrastreifen, wurde von einem Auto frontal erfasst und dabei erheblich verletzt. Trotzdem mussten die Autofahrerin und deren Kfz-Versicherung nur ein Drittel der Folgekosten tragen. Auch die Berufung war erfolglos. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Pedelec-Fahrer nur dann Vorrang am Zebrastreifen gehabt hätte, wenn er abgestiegen wäre und seinen motorisierten Drahtesel geschoben hätte (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-9 U 54/17).

Auch das Landgericht Frankenthal entschied gegen eine Radlerin, die plötzlich von einem Radweg abbog, auf den Zebrastreifen fuhr und dabei mit einem Auto kollidierte. Ist das Einschwenken des Radfahrers für den Autofahrer nicht absehbar und ein Unfall daher unvermeidbar, kann dem Radler laut ARAG Experten unter Umständen sogar die alleinige Schuld zugesprochen werden (Az.: 2 S 193/10).

Kurios: Mit dem Rad rollern ist erlaubt
In Berlin war ein Radler vor einem Zebrastreifen abgestiegen und hatte sein Rad wie einen Roller benutzt. Dabei kam es zu einem Unfall. Wäre er gefahren, hätte ihn eine Mitschuld getroffen. In diesem Fall rettete ihn aber sein Rollern (Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 68/03).

Weitere Regeln rund um den Zebrastreifen
Das Halten – und natürlich auch das Parken – in der Nähe eines Zebrastreifens wird mit einem Bußgeld von bis zu 50 Euro geahndet. Bis fünf Meter vor und auf dem markierten Überweg ist das Abstellen von Fahrzeugen tabu. Damit soll die Sicht auf querende Fußgänger freigehalten werden. Hinter dem Zebrastreifen ist das Halten und Parken dagegen erlaubt. Zudem sind Autofahrer verpflichtet, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren, sobald sie sich einem Zebrastreifen nähern – und zwar auch dann, wenn kein Verkehrsschild auf den Fußgängerüberweg aufmerksam macht. Darüber hinaus weisen die ARAG Experten darauf hin, dass am Zebrastreifen ein Überholverbot gilt und er freigehalten werden muss, wenn der Verkehr stockt.

Bunte Zebrastreifen selbst gemacht: keine gute Idee
In der Vergangenheit hatten zwei Kölner zwei Zebrastreifen mit Farbe „verschönert“ und waren auf frischer Tat ertappt worden. Auch wenn die Absicht durchaus sympathisch war, war die Aktion keine gute Idee. Wegen „gemeinschädlicher Sachbeschädigung“ droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Übrigens: Egal, welche Farben ein Zebrastreifen hat, die Regeln aus der Straßenverkehrsordnung gelten trotzdem!

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

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