Fahren Beschäftigte mit Bus oder Bahn zur Arbeit, dann ist das umweltfreundlich und das Ticket im Idealfall sogar steuerfrei. Anfang Mai startete das Deutschlandticket – besser als 49-Euro-Ticket bekannt – als Nachfolger des begrenzten 9-Euro-Tickets im vergangenen Jahr. Angesichts der aktuell sehr hohen Benzin- und Dieselpreise ist das günstige Monatsticket für den Nah- und Regionalverkehr im ganzen Bundesgebiet für viele eine Überlegung wert. Chefs können den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel begünstigen, indem sie jetzt ein Jobticket einführen. Wird es bereits angeboten, sollten Arbeitgeber darauf achten, ihre Zuschüsse anzupassen, damit die Steuerfreiheit bleibt, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).
Das steuerfreie Gehaltsextra Jobticket
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden einen Bonus für die Fahrten zur Arbeit spendieren. Entweder mit einem steuerfreien Geldzuschuss zur Monats- oder Jahreskarte im öffentlichen Nahverkehr oder einem Jobticket, das kostenlos oder verbilligt ausgehändigt wird. Beide Möglichkeiten sind seit 2019 steuerbefreit, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Mit dem Jobticket oder dessen Bezuschussung wird die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht berührt. Diese steht für andere Sachzuwendungen weiterhin voll und ganz zur Verfügung. Das Jobticket ist somit ein echtes Extra! Nicht zu vergessen, dass auch eine private Nutzung in der Freizeit erlaubt ist. Und es gibt noch einen weiteren Vorteil: Bei einem Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf das Deutschlandticket werden aktuell fünf Prozent Rabatt auf den Ausgabepreis gewährt, sodass es für 46,55 Euro erhältlich ist.
Die steuerbegünstigte Alternative Entgeltumwandlung
Seit dem Jahr 2020 ist das Jobticket im Rahmen einer Entgeltumwandlung ebenfalls steuerbegünstigt. Das Jobticket oder der Kostenzuschuss zum Monatsticket wird dabei gegen einen Teil vom Bruttolohn eingetauscht. In dieser Variante ist es nur steuerbegünstigt und nicht steuerfrei, indem der Betrag vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen wird. Für den Beschäftigten kann es praktisch steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber die 25 Prozent Pauschalversteuerung bei der Gehaltsumwandlung übernimmt. Für den Arbeitgeber ergibt sich nur eine geringe Mehrbelastung, denn er spart sich rund 21 Prozent Sozialversicherungsbeiträge, die er ansonsten hätte zahlen müssen. Wird die Steuerlast auf den Beschäftigten abgewälzt, so hat dieser immer noch einen Steuervorteil. Das Jobticket wird in dem Fall niedriger als mit dem individuellen Lohnsteuersatz versteuert.
Auswirkungen auf die Entfernungspauschale
Bei der Entgeltumwandlung erfolgt kein Eintrag auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung und Arbeitnehmende können die Entfernungspauschale weiterhin in vollem Umfang in ihrer Steuererklärung nutzen. Für die ersten 20 Kilometer gibt es 30 Cent und 38 Cent ab dem 21. Kilometer einfachen Arbeitsweg. Das steuerfreie Jobticket oder die steuerfreien Arbeitsgeberzuschüsse zu diesem führen hingegen zu einem Vermerk auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung und reduzieren die Entfernungspauschale dementsprechend, damit es nicht zu einer doppelten Vergünstigung kommt.
Achtung: Zuschuss darf die Kosten nicht übersteigen
Ist das aktuelle Deutschlandticket günstiger als die bisherige Erstattung für ein Monatsticket, sollte der Arbeitgeber den Erstattungsbetrag auf 49 Euro reduzieren. Erhalten Arbeitnehmende nämlich mehr als die tatsächlichen Ticketkosten, wird die Differenz als Einkommen steuerpflichtig. Es fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Die Kulanzregelung vom 9-Euro-Ticket im Vorjahr, die einen kurzzeitigen Überschuss bei einer balancierten Jahresbetrachtung tolerierte, gilt nicht mehr, da das Deutschlandticket dauerhaft bleibt.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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