Start Wirtschaft und Finanzen Kurioses aus der Steuerrechtsprechung

Kurioses aus der Steuerrechtsprechung

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Essen – „Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof in München hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner in Essen und Velbert.

Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließt jedoch den Abzug von Mitgliedsbeiträgen u. a. bei Vereinen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z.B. auch für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

Und darum ging es

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfte keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge ausstellen.

Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Unterscheidung von Mitgliedsbeiträgen

Dazu erklärt Steuerberater Roland Franz: „Der Bundesfinanzhof ist demgegenüber in seinem Urteil aus September 2022 ( 28.09.2022, X R 7/21, veröffentlicht am 22. 12. 2022) der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des Finanzgerichts Köln aufgehoben.“

Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung seien, so das Gericht, Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.

In einem solchen Fall komme es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördere. Damit kam es dem Gericht nicht darauf an, dass der klagende Verein, wovon das Finanzgericht ausgegangen war, neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke förderte.

„Überspitzt könnte man den Verein fragen: Wie wäre es, wenn ich den Vereinsbeitrag jetzt spende und der Verein dann meinen Kleinen / meine Kleine einfach so trainieren/teilhaben lässt?“, überlegt Steuerberater Roland Franz.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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