Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen
Essen – Was versteht man unter „haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen“, „haushaltsnahen Dienstleistungen“ und „Handwerkerleistungen“ und wie werden diese steuerlich berücksichtigt? Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, erklärt dazu, dass der Fiskus haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch Steuerermäßigungen fördert.
Was ist der Unterschied zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen?
„Im Gegensatz zu den haushaltsnahen Dienstleistungen werden die sogenannten Handwerkerleistungen im und ums Haus immer von geschulten Fachkräften übernommen. Dazu zählen beispielsweise Fensterrenovierungen, die Wartung der Heizungsanlage oder Dacharbeiten“, erläutert Steuerberater Roland Franz.
Handwerkerleistungen
Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es also 1.200 Euro bei der Steuererklärung zurück.
Was gehört zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen?
-Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
-Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä.,
-Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, Streichen/ Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
-Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
-Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
-Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
-Modernisierung des Badezimmers,
-Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC),
-Maßnahmen der Gartengestaltung,
-Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück sowie
-Kontrollaufwendungen (z.B. Schornsteinfeger, Kontrolle von Blitzschutzanlagen).
Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.
„Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind jedoch nicht begünstigt“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken und führt weiter aus: „Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen erstmaliger Bezugsfertigkeit durchgeführt werden, z.B. beim Bau eines Einfamilienhauses.“
Hingegen stellt z.B. der nachträgliche Ausbau des Dachgeschosses oder der nachträgliche Bau eines Wintergartens in einem selbstbewohnten Einfamilienhaus keine Neubaumaßnahme, sondern eine begünstigte Maßnahme dar.
Was zählt nicht zu den Handwerkerleistungen?
-Starthilfe bzw. Reparaturen bei einem Pkw,
-Erstellung eines Energieausweises,
-Architektenleistung für größere Modernisierungsaufwendungen.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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