Start Wirtschaft und Finanzen Drittes Entlastungspaket wegen stark gestiegener Energiepreise

Drittes Entlastungspaket wegen stark gestiegener Energiepreise

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Energiekrise, Inflation 2022. Was tun Deutschland und die EU gegen die dramatische Preisentwicklung?

Um Härten infolge stark steigender Energiepreise abzufedern und zur schnellen und gezielten Entlastung der Bürger/innen sowie der Unternehmen ..

Um Härten infolge stark steigender Energiepreise abzufedern und zur schnellen und gezielten Entlastung der Bürger/innen sowie der Unternehmen hat die Bundesregierung eine Drittes Entlastungspaket im Umfang von 65 Mrd. Euro beschlossen. Die erforderlichen Gesetzesänderungen werden zurzeit auf den Weg gebracht werden. Es geht insbesondere um Zustimmung der EU-Kommission und die beihilferechtliche Prüfung.

Die Maßnahmen umfassen kurzfristige Hilfen für:

-Rentnerinnen, Rentner und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes, erhalten zum 1. Dezember 2022 eine einkommensteuerpflichtige Einmalzahlung von 300,00 Euro

-Studierende, Fachschülerinnen und -schüler sowie Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld bekommen eine vom Bund finanzierte Einmalzahlung in Höhe von 200,00 Euro

-Unternehmen, die wegen deutlich gestiegener Energiekosten bei Gas und Strom stark belastet sind

Für den Bürger geht es hier um

-die Verschiebung der weiteren Anhebung des CO2-Preises um ein Jahr auf Januar 2024

-die Anhebung der Midijobgrenze auf 2.000,00 Euro

-grundlegende Reformen beim Wohngeld und die Einführung des Bürgergeldes anstelle des Arbeitslosengeldes II ab 2023

Zudem gibt es für Unternehmer eine Vielzahl steuerlicher Maßnahmen, auch :

-temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz von 19 auf 7 Prozent

-die Entfristung der Homeoffice-Pauschale, und Anhebung von 600,00 Euro auf 1.000,00 Euro

-die vollständige Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer, bereits ab dem Jahr 2023

-die steuerliche Befreiung von Unternehmenszahlungen an Beschäftigte bis zu 3.000,00 Euro und

-der Abbau der kalten Progression bei der Einkommensteuer

Durch die beiden ersten Entlastungspakete vom Februar 2022 und März 2022 wurden Unterstützungsmaßnahmen in Höhe von 30 Mrd. Euro umgesetzt. Da der Druck auf die Energiepreise nicht nachlässt, wurde das III. Entlastungspaket beschlossen.

Mit dem von der Bundesregierung im September 2022 beschlossenen Gesetzesentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz soll die Mittelschicht entlastet und vor schleichenden Steuererhöhungen durch die kalte Progression geschützt werden.
Der Gesetzesentwurf sieht die folgenden Änderungen beim Einkommensteuertarif für 2023 vor:

-Anhebung des Grundfreibetrages um 285,00 Euro auf 10.632,00 Euro ab 2023 und weitere 300,00 Euro auf 10.932,00 Euro ab 2024

-Der Spitzensteuersatz soll ab 2023 erst bei 61.972,00 Euro jährlich greifen anstatt wie bisher bei 58.597,00 Euro jährlich. Einkommen ab 277.836,00 Euro jährlich sind davon ausgenommen

Um Strukturbrüche in der Wirtschaft und einen nachhaltigen Schaden der Wettbewerbsfähigkeit zu vermeiden, wurden umfangreichende Maßnahmen beschlossen.

-Verlängerung des Kurzarbeitergeldes für Unternehmen und Beschäftigte

-Absenkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent wird ebenso verlängert

Daneben werden die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen bis zum 31. Dezember 2022 fortgeführt.

-KfW-Sonderprogramm Ukraine, Belarus, Russland, das zinsgünstige Kredite für Unternehmen bereitstellt, die vom Krieg in der Ukraine beziehungsweise von den Sanktionen gegen Russland und Belarus betroffen sind; die Haftungsfreistellung bei diesem Programm wird verbessert
-Erweiterungen der während der Corona-Pandemie eingeführten Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme zur kurzfristigen Sicherstellung von Liquidität
-Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung von energie- und handelsintensiven Unternehmen
-Margining-Finanzierungsinstrument, das die Liquidität von den Unternehmen sicherstellt, die an Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln
-in Einzelfällen: Unterstützung von Unternehmen mit großer volkswirtschaftlicher Bedeutung mit Eigenkapital
-Prüfung der Möglichkeit, zukunftsfähige Unternehmen zu stabilisieren, die ihre Produktion aufgrund einer Gasmangellage oder nicht tragfähiger Energiepreise aussetzen müssen.
Um die wirtschaftlichen Folgen der Sanktionen gegen die Russische Föderation und die des Kriegs in der Ukraine abzufedern, soll ein Kreditprogramm der KfW zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen aufgesetzt werden. Hierbei geht es darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen.
Die wesentlichen Programmeckpunkte sind:
-Investitions- und Betriebsmittelkredit für mittelständische und große Unternehmen (ohne Umsatzgrößenbegrenzung)
-Weitgehende Haftungsfreistellung für die Hausbanken
Zugangsvoraussetzung sind nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren.
-Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
-nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
-nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
-Schließung von Produktionsstätten in RUS, UKR oder BLR
-besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil 3 Prozent vom Umsatz).
-Vergünstigter Zinssatz
-Bis zu zwei tilgungsfreie Jahre

Die KfW wird die Programme in den nächsten Wochen an den Start bringen.

Für Unternehmen, die wegen deutlich gestiegener Energiekosten bei Gas und Strom stark belastet sind, wird es einen zeitlich befristeten Kostenzuschuss für den Zeitraum Februar 2022 bis September 2022 geben. Dadurch soll verhindert werden, dass die geförderten Unternehmen ihre Kosten an ihre Kundinnen und Kunden abwälzen.
Ausgangspunkt ist die Preisdifferenz der gezahlten Strom- und Gaskosten im Jahr 2022 im Vergleich zu den im Jahr 2021 angefallenen Kosten. Die Preisdifferenz oberhalb einer Verdopplung des Erdgas- und Strompreises wird anteilig bezuschusst. Es wird drei Förderstufen geben.
Weitere Auskünfte zur Beantragung kann die Hausbank oder der Steuerberater erteilen.

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