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ZEP: Zeiterfassung in Deutschland – „Stechuhr“-Urteil des Bundesarbeitsgerichts sorgt für Aufregung

Selten sorgte ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts wohl für ein solches „Rauschen im Blätterwald“. Von einem „Paukenschlag“ spricht der Focus, die Tagesschau fragt: „Kommt jetzt die Stechuhr zurück?“ Selbst juristische Experten sprechen von einer „Überraschung“. Handelsblatt, ZEIT, FAZ und viele andere Zeitschriften und Newsportale berichteten über das Urteil und fragten sich und die Fachwelt: „Was bedeutet dieses Urteil für die Unternehmen?“ Grund genug, die wichtigsten Daten und Fakten zum BAG-Urteil zusammenzufassen.

Das Urteil
Am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. BAG-Präsidentin Inken Gallner begründete die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Die Besonderheit
Im Urteil vom 14. Mai 2019 fordert der EuGH die Mitgliedsstaaten auf, Regelungen zu erlassen, mit denen sie die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Diese gesetzliche Regelung wurde von der deutschen Regierung noch nicht erlassen, stattdessen diskutiert die Ampel-Regierung derzeit noch kontrovers, wie die EuGH-Vorgaben zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung in deutsches Recht umzusetzen sind.

Für wen und ab wann gilt das Urteil?
Kurz gesagt: Für jeden ab sofort. In der Pressemeldung zum Urteil erklärt das BAG: „Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“ Das Urteil gilt also für alle deutschen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und unabhängig davon, ob es im Betrieb einen Betriebsrat gibt. Und auch zum Termin, zu dem die Regelung gilt, ist das Gericht unmissverständlich: „Das Urteil ist fortan geltendes Recht.“

Folgen für Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice
Auch die bisher vereinbarten oder aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten flexiblen Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeit, Gleitzeit oder Homeoffice sind von dem Urteil betroffen. Auch diese Arbeitszeiten müssen ab sofort erfasst und dokumentiert werden.

Folgen bei Verstoß
Wer die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht erfüllt, der befindet sich ab sofort in einem sogenannten „rechtswidrigen Zustand“. Darüber hinaus geht er das Risiko ein, dass der Betriebsrat einen Verstoß des Arbeitgebers gegen die Verpflichtung zur Einführung eines entsprechenden Arbeitszeiterfassungssystems geltend machen kann. Als Alternative – z. B., wenn es keinen Betriebsrat gibt – kann ein Verstoß bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Landesamt für Arbeitsschutz) oder dem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der jeweiligen Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetzes können nach § 25 ArbSchG mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 25.000 Euro geahndet werden und können etwa bei Gesundheitsgefahren sogar strafbar sein.

Fazit: Aufregung mit der richtigen Zeiterfassungslösung (eigentlich) unbegründet
Bei all der Aufregung, die derzeit herrscht, muss ehrlicherweise gesagt werden, dass diese – eigentlich – unbegründet ist. Das EuGH-Urteil stammt wie eingangs erwähnt, bereits von 2019. Es wäre also genug Zeit gewesen, die Vorgaben politisch umzusetzen und auf Unternehmensseite in Form moderner Systeme zur Arbeitszeiterfassung in die Praxis umzusetzen. Darüber hinaus ist das BAG nicht das erste Gericht, das sich in seiner Entscheidung auf das EuGH-Urteil beruft, OBWOHL es noch keine politische Umsetzung auf nationaler Ebene gibt. Bereits im Sommer 2020 berief sich ein Arbeitsgericht in Niedersachsen auf das Urteil aus Luxemburg und leitete daraus eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ab. Und schon damals erklärten Rechtsexperten, es bestehe „Handlungsbedarf für Arbeitgeber“.

Unternehmen, die ZEP für die Projektzeiterfassung – mit dem Zusatzmodul „Anwesenheit“ – oder die ZEP Clock für die reine Arbeitszeiterfassung einsetzen, können sich also beruhigt zurücklehnen, denn sie sind auch nach dem BAG-Urteil auf der sicheren Seite. Sie erfüllen alle gesetzlichen Vorgaben und sind außerdem in der Lage – dank Web-Oberfläche und mobiler Apps – auch außerhalb des eigenen Betriebsgeländes für eine lückenlose Arbeitszeiterfassung zu sorgen.

Die provantis IT Solutions GmbH wurde im Jahr 2000 mit dem Ziel gegründet, eine webbasierte, branchenunabhängige Standardlösung für Zeiterfassung und Projekt-Controlling speziell in projektorientierten Dienstleistungsunternehmen zu entwickeln und zu vermarkten. Mit ZEP – Zeiterfassung für Projekte – wurde dieses Ziel erreicht.

Heute ist ZEP bereits bei mehr als 1150 Unternehmen in Deutschland, Österreich und in der Schweiz tagtäglich erfolgreich im Einsatz. Hierzu gehören Betriebe, die Beratung oder Software-Entwicklung anbieten ebenso wie Ingenieure. Die Unternehmensgröße reicht dabei von Freiberuflern bis hin zu Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern.

Weitere Informationen zu ZEP: https://www.zep.de

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