StartPolitik und RechtVerluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich anrechenbar

Verluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich anrechenbar

Verluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich anrechenbar

Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte und Verluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich voll anrechenbar. Das hat der BFH mit Urteil vom 8. Dezember 2021 entschieden (Az.: I R 24/19).

Verluste aus Termingeschäften unterliegen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich einem Ausgleichts- und Abzugsverbot. Dementsprechend können Verluste aus Termingeschäften nur sehr beschränkt mit Gewinnen aus solchen Termingeschäften verrechnet werden. „Umso wichtiger ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte sind und Verluste somit steuerlich angerechnet werden können“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Rechtsanwälte

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die klagende GmbH von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Als Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich dadurch aus, dass sie schon bei geringem Kapitaleinsatz überproportional von der Wertentwicklung des zu Grunde gelegten Basiswerts profitieren konnten. Ebenso bestand aber auch das Risiko, dass die Zertifikate nahezu wertlos werden, sobald der Basiswert eine bestimmte Kursschwelle durchbricht. Auch die GmbH hat mit ihren Zertifikaten erhebliche finanzielle Verluste erlitten. Das Finanzamt wollte die Verluste steuerlich aber nicht anrechnen. Es vertrat die Auffassung, dass sie dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.

Der BFH kam jedoch zu einer anderen Auffassung. Entscheidend für das Ausgleichs- und Abzugsverbot sei, ob ein Termingeschäft vorliege. Bei Termingeschäften liegt typischerweise ein Geschäft vor, das erst mit einer zeitlichen Verzögerung zu erfüllen ist. Dieses typische Hinauszögern des Erfüllungszeitpunkts liege bei Knock-out-Zertifikaten aber nicht vor, führte der BFH aus. Vielmehr handele es sich um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen werden. Die Klägerin habe die Zertifikate gegen Zahlung des Kaufpreises unmittelbar erhalten. Auch wenn der Anspruch aus den Zertifikaten von der Entwicklung eines Basiswertes abhängt, handele es sich nach Auffassung des BFH deshalb noch nicht um ein Termingeschäft.

Das Urteil des BFH erleichtert es, Verluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich anzurechnen und dürfte auch auf andere Zertifikate übertragbar sein. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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