Die momentane Situation am Energiemarkt ist für viele Verbraucher frustrierend: Trotz Preisgarantien kündigen Energieversorger laufende Verträge, weil die vereinbarten Preise nicht mehr tragbar sind. Besonders ärgerlich ist es, wenn der Kunde dabei in Vorleistung gegangen ist. Oder ein anderer Fall: Der Kunde hat eine Preiserhöhung erhalten und dagegen Widerspruch eingelegt. Dieser wird vom Energieversorger (unrechtmäßig) als Kündigung ausgelegt; eine Kündigungsbestätigung wird rausgeschickt. Die beschriebenen Sachverhalte sind klare Vertragsbrüche seitens der Energieversorger.
Diese Besonderheiten sind zu beachten
Verbraucher sollten besonders aufmerksam sein, da in den Schreiben der Energieversorger oftmals nicht der Begriff „Kündigung“ enthalten ist. Jedoch verfolgen die Dienstleister das Ziel, möglichst schnell den Vertag zu beenden – etwa durch Formulierungen wie „Vorrübergehende Beendigungsmitteilung“ o.ä. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ende des Vertragsende beziehungsweise zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Versorger nicht mehr zumutbar ist. Ein drohendes Insolvenzverfahren stellt grundsätzlich keinen solchen wichtigen Grund dar. Das Insolvenzrisiko liegt beim Energieversorger.
Selbstverständlich steht der Kunde nach der „Kündigung“ des Energieversorgers nicht ohne Strom oder Gas da: Nach dem Stopp beliefert nun der Grundversorger. Diese „Ersatzversorgung“ ist zunächst fristlos kündbar. Nach Ablauf von drei Monaten fällt der Kunde automatisch in den Grundversorgungstarif, bei diesem beträgt die Kündigungsfristrist meistens zwei Wochen. Allerdings sind diese Tarife in der Regel deutlich teurer: Der Grundversorger hat mit den neuen Kunden nicht kalkuliert und muss nun Strom oder Gas teuer zukaufen.
Folgen für den Kunden
Bei einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung und einem Belieferungsstopp kann der Energieversorger wegen einer Vertragspflichtverletzung schadensersatzpflichtig sein. Der Schaden berechnet sich dabei aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Preis und dem (höheren) neuen Preis (zum Beispiel aus der Grundversorgung). Wurde im Vertrag ein Bonus vereinbart, für den eine bestimmte Lieferdauer vorausgesetzt wird und aufgrund des Lieferstopps nicht mehr erreicht werden kann, kann das ebenfalls einen Schaden darstellen und eine Schadensersatzpflicht auslösen. Hat der Kunde eine Vorauszahlung getätigt, stellt der anteilig zu viel im Voraus gezahlte Betrag den Schaden dar sowie zusätzlich die Differenz zu dem neuen, teureren Tarif.
Kunden haben zudem die Möglichkeit auf ein Schlichtungsverfahren. Dieses kann nach einer Verbraucherbeschwerde eingeleitet werden, wenn der Energieversorger nach vier Wochen keine Abhilfe geschaffen hat.
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