Start Politik und Recht Verkauf während Insolvenz in Eigenverwaltung – Käufer haftet nicht für bestehende Verbindlichkeiten

Verkauf während Insolvenz in Eigenverwaltung – Käufer haftet nicht für bestehende Verbindlichkeiten

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Verkauf während Insolvenz in Eigenverwaltung – Käufer haftet nicht für bestehende Verbindlichkeiten

Beim Verkauf eines Handelsgeschäfts während der Insolvenz in Eigenverwaltung haftet der Käufer laut BGH nicht für die durch den Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten (Az.: II ZR 457/18).

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) haftet der Käufers eines Handelsgeschäfts für die Verbindlichkeiten des Verkäufers, wenn er das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Diese Regelung findet nach der Rechtsprechung des BGH jedoch keine Anwendung, wenn der Verkauf des Geschäfts während einer Insolvenz in Eigenverwaltung erfolgt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall war über eine Gesellschaft ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Während der Eigenverwaltung beauftragte die Gesellschaft die spätere Klägerin mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten. Einige Wochen später verkaufte die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb vollständig. Die Rechnung für die Elektroinstallationsarbeiten war noch offen. Den Betrag verlangte die Klägerin nun von dem neuen Eigentümer der Gesellschaft.

Die Klage war zwar in den ersten beiden Instanzen erfolgreich, im Revisionsverfahren vor dem BGH hatte sie jedoch keinen Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung findet § 25 Abs. 1 S. 1 HGB keine Anwendung, wenn der Verkauf der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter stattfindet. Diese Rechtsprechung lasse sich auch auf den Verkauf während einer Insolvenz in Eigenverwaltung übertragen, so der BGH. In beiden Fällen schmälere die Haftung des Käufers für die bestehenden Verbindlichkeiten die Erfolgsaussichten, das Unternehmen zu einem guten Preis zu verkaufen und somit die bestmögliche Verwertung des Masse im Interesse aller Gläubiger zu erreichen, so die Karlsruher Richter.

Weiter führte der BGH aus, dass durch die Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ansonsten einige Gläubiger der insolventen Gesellschaft bevorzugt würden. Auch wenn der Schuldner bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung weitreichende Kompetenzen hinsichtlich der Verwertung des Insolvenzmasse habe, müsse sich sein Handeln am Interesse aller Gläubiger orientieren.

Der BGH hat mit seiner höchstrichterlichen Rechtsprechung den Verkauf und Fortführung einer insolventen Gesellschaft erheblich erleichtert.

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