StartPolitik und RechtSinophobie oder Völkermord? - Der Fall Xinjiang

Sinophobie oder Völkermord? – Der Fall Xinjiang

Von Prof. Dr. h.c. Mehmet ükrü Güzel (Präsident des Zentrums für Friedens- und Versöhnungsstudien, Schweiz)

Ein sogenanntes Uiguren-Tribunal wurde 2020 im Vereinigten Königreich von Sir Geoffrey Nice, dem leitenden Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, der die Kriegsverbrechen von Slobodan Miloević im ehemaligen Jugoslawien auf der Grundlage der Völkermordvorwürfe gegen Uiguren, Kasachen und andere muslimische Minderheiten verhandelte, ins Leben gerufen. Sir Geoffrey Nice behauptete am 9. Dezember 2021 einen Völkermord in der Volksrepublik China (VR China) herausgefunden zu haben. Er las das sogenannte Urteil des Tribunals und sagte, es gebe „keine Beweise für Massentötungen“ in Xinjiang, aber die angeblichen Bemühungen, um Geburten zu verhindern, einer völkermörderischen Absicht gleichkämen.

Nicht die Rechtmäßigkeit des sogenannten Tribunals muss festgestellt werden, sondern ob das Urteil des Tribunals zu Völkermordansprüchen rechtsgültig ist. Die Rechtmäßigkeit des sogenannten Urteils des Tribunals ist die Antwort darauf, ob das Tribunal als politisches Instrument einer politischen Strategie gegen die VR China eingesetzt wird oder nicht. Wenn die Rechtmäßigkeit des Urteils des Tribunals null und nichtig ist, werden die falschen Anschuldigungen als Hassrede im Sinne der Sinophobie angesehen.

Artikel II der UN-Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Völkermordkonvention) von 1951 enthält die Definition von Völkermord und bildet damit das „Herzstück“ des Regimes der Konvention. Einer der Gründe, warum das Verbrechen des Völkermords als „Verbrechen der Verbrechen“ bezeichnet wird, ist seine besondere Absicht, dolus specialis – „Völkermordplan“ zu zerstören, wie in Artikel II geschrieben. Völkermord hat zwei Hauptakteure, d.h. diejenigen, die den Völkermordplan ausarbeiten, die mens rea („krimineller Verstand“ auf Latein) und diejenigen, die die Morde und andere Verbrechen begehen, die den actus reus („schuldige Tat“ auf Latein) des Völkermords ausmachen. Der actus reus des Völkermords macht den Übergang des Völkermordplans mit der Absicht zum Ergebnis eines Völkermords. Der Völkermordplan wird in Artikel II der Völkermordkonvention definiert als „Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“. Wenn es keinen menschlichen Grund oder Vorsatz zur Zerstörung gibt, gibt es keinen Völkermord, sondern andere Arten von actus reus, Gräueltaten wie Kriegsverbrechen oder ethnische Säuberungen.

Das Völkermord-Urteil des sogenannten Uiguren-Tribunals in Xinjiang, China

Nach Angaben des sogenannten Tribunals ist es zweifelsfrei davon überzeugt, dass die VR China durch die Verhängung von Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten, die darauf abzielen, einen erheblichen Teil der muslimischen Minderheiten in Xinjiang als solche zu zerstören, einen Völkermord begangen hat, und zwar in einem Ausmaß von Geburtenkontrolle und Sterilisation. Um zu beweisen, dass ein Völkermord begangen wird, hat das sogenannte Tribunal „Vorsatz“ (dolus special) der Ära der Männer im Abschnitt „Was There a Plan“ definiert als:

„Intermittierende und schwankende Spannungen zwischen den indigenen Völkern in der Region, einschließlich der Uiguren, und dem Han-zentrierten China, verschärften sich 2014, nachdem die Gewalt auf das „Festland“-China übergegriffen hatte. Die KPC startete den „Krieg gegen den Terror“, dessen Zweck darin bestand, die wahrgenommene Sicherheitsbedrohung auszurotten, die von ihrer muslimischen Minderheitsbevölkerung ausgeht, aber auch die Region in einen stärker integrierten Teil Chinas zu verwandeln, unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen.“

Die Formulierung „aber auch die Region in einen stärker integrierten Teil Chinas umzuwandeln, unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen“, ist in verschiedener Hinsicht ein offener Verstoß gegen die UN-Charta. Xinjiang ist ein Territorium Chinas. Um die Absicht zu beweisen, einen Völkermord zu begehen, benutzte das sogenannte Uiguren-Tribunal einige Wortspiele unter der Annahme, dass Xinjiang außerhalb der VR China läge, und definierte die wirtschaftliche Integration von Xinjiang mit anderen Teilen Chinas als Verbrechen. Die Integration der Volkswirtschaften verschiedener Regionen Chinas ist eine ausschließlich innenpolitische Angelegenheit Chinas und ein Recht des chinesischen Volkes auf Entwicklung und Integration. In Artikel 2.7 der UN-Charta steht geschrieben, dass „nichts in dieser Charta die UN ermächtigt, in Angelegenheiten einzugreifen, die im Wesentlichen in die innerstaatliche Zuständigkeit eines Staates fallen“. Das sogenannte Tribunal hat sich sogar über die UN-Charta erhoben, im Sinne von legibus solutus, nicht an Gesetze gebunden, was eine klare Verletzung der UN-Charta durch das sogenannte Tribunal darstellt.

Der sogenannte „Plan“, wie er im sogenannten Urteil beschrieben wird, wurde von der VR China bereits seit Jahren öffentlich gemacht, daran ist nichts geheim. Der „Plan“, den das Tribunal herausfinden wollte, sind nur die Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der VR China. Die SDGs, auch als globale Ziele bekannt, wurden 2015 von der UNO als universeller Aufruf zum Handeln verabschiedet, um die Armut zu beenden, den Planeten zu schützen und sicherzustellen, dass alle Menschen bis 2030 Frieden und Wohlstand genießen. Die 17 SDGs sind integriert – sie erkennen an, dass Maßnahmen in einem Bereich die Ergebnisse in anderen beeinflussen und dass die Entwicklung soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit in Einklang bringen muss. Die SDGs sollen Armut, Hunger, AIDS und Diskriminierung von Frauen und Mädchen beenden. Die SDGs der VR China umfassen auch 27 Minderheitengebiete wie Yunnan, Qinghai, Xinjiang und die Innere Mongolei, um neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und Armut durch die Kombination traditioneller und innovativer Praktiken zu lindern. Das sogenannte Tribunal hat die SDG der VR China und auch sich selbst über die UNO gestellt, indem es die SDGs der VR China abgelehnt hat.

Das Gericht hat somit das Recht auf Entwicklung chinesischer Minderheiten, das ein universelles Menschenrecht ist, beanstandet. In seinem sogenannten Urteil definierte das Gericht im Abschnitt „Was There a Plan“ die Minderheiten der VR China als indigene Völker. Indem es die Minderheiten der VR China zu den indigenen Völkern erklärte, hat sich das sogenannte Tribunal damit gerechtfertigt, dass es verpflichtet war, zwei Erklärungen der UN-Generalversammlung zu berücksichtigen: die Erklärung zu den Rechten der indigenen Völker und die Erklärung zu den Rechten der Personen, die nach seinem Urteil nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören. Die Erklärung über die Rechte indigener Völker führt keine besonderen Rechte für indigene Gemeinschaften außer der Mehrheit ein und stellt klar, wie diese Rechte für indigene Völker angesichts ihrer „spezifischen kulturellen, historischen, sozialen und wirtschaftlichen Umstände“ gelten. Beide Erklärungen zielen auf Gleichheit ab und verbieten diskriminierende Politiken der Staaten unter ihren Bürgern. Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung sind wesentliche Ziele der Erklärungen.

Wenn es eine diskriminierende Politik der KPC für die Geburtenkontrolle und Sterilisation unter ihren Bürgern gibt, könnte die Feststellung des sogenannten Tribunals der „Beabsichtigung“ als Rechtsfeststellung bezeichnet werden und behauptet werden, dass die KPC Völkermord an ihrer indigenen Bevölkerung begeht Uiguren, Kasachen und andere muslimische Minderheiten. Hier muss nachgewiesen werden, ob das sogenannte Tribunal seiner Verantwortung für die Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, wie sie im Genozid-Fall des Internationalen Gerichtshofs beschrieben sind.

Geburtenkontrolle

In der Rechtsprechung des sogenannten Tribunals ist, selbst wenn das Wort „Geburtenkontrolle“ zehnmal vorkommt, keine Rede von einer diskriminierenden Geburtenkontrollpolitik der KPC unter ihren Bürgern und insbesondere unter Uiguren, Kasachen oder anderen muslimischen Minderheiten. Die Umsetzung der universellen Familienplanungspolitik für alle ethnischen Gruppen: zwei Kinder pro Paar für Stadtbewohner und drei pro Paar für Landbewohner ab 2017 kann niemals als diskriminierende Politik des Staates definiert werden. Wenn es bei der Familienplanung in Xinjiang oder in allen Territorien der VR China keine Diskriminierung gibt, kann niemand weder die Absicht, die Absicht oder die Tat geltend machen, Völkermord zu begehen.

Sterilisation

In der Rechtsprechung des sogenannten Tribunals wurde der Begriff „Sterilisation“ sechsmal verwendet. Von einer diskriminierenden Sterilisationspolitik der KPC unter ihren Bürgern und insbesondere unter Uiguren, Kasachen oder anderen muslimischen Minderheiten ist keine Rede. Wenn die Sterilisation als Beweis für einen Völkermord verwendet werden soll, hatte das sogenannte Tribunal zunächst die Pflicht, die diskriminierende Politik der VR China gegenüber ihrer eigenen Familienplanungspolitik gegenüber den Uiguren, Kasachen und anderen muslimischen Minderheiten zu beweisen, um zu verhindern, dass die Stadtbewohner zwei Kinder haben Kinder pro Paar und diejenigen in landwirtschaftlichen und pastoralen Gebieten ab drei Kindern. Aber das sogenannte Tribunal tat dies nicht und gab nicht einmal ein wirkliches Beispiel. Wenn es keine Diskriminierung in der Sterilisationspolitik in Xinjiang oder in allen Territorien der VR China gibt, dann kann niemand weder die Absicht, die Beweggründe noch die Tat geltend machen, Völkermord zu begehen.

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