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Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

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Gerade wenn es um eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag geht, ist jeder Fall individuell zu betrachten.

Die Begriffe Abfindung und Aufhebungsvertrag werden oft in einem Atemzug genannt und gehören auch tatsächlich eng zusammen.
Grundsätzlich müssen Sie jedoch zwei Punkte besonders beachten.

Erstens kann ein Aufhebungsvertrag – im Gegensatz zu einer Kündigung – nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden.
Zweitens besteht kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung. In diesem Punkt müssen Sie verhandeln.

Hintergrund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Als Arbeitnehmer können Sie Ihren Job jederzeit unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist kündigen. Umgekehrt sieht das anders aus. Wenn keine schwerwiegenden Gründe für eine Kündigung vorliegen, beispielsweise Diebstahl von Unternehmenseigentum, Alkoholgenuss während der Arbeitszeit, sexuelle Belästigung oder ähnliches, ist es für Ihren Arbeitgeber nicht leicht, sich von Ihnen zu trennen.
Das Arbeitsrecht hat in diesem Zusammenhang hohe Hürden aufgebaut und birgt für den Arbeitgeber die Gefahr, langwierige und kostenintensive Prozesse vor dem Arbeitsgericht führen zu müssen.
Wenn er Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet und Sie zustimmen, geben Sie Ihren Job freiwillig auf und genießen keinen Kündigungsschutz mehr. Da Sie niemand zwingen kann, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, kommt die Abfindung ins Spiel. In der Regel bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber eine einmalige Zahlung an, um das Arbeitsverhältnis ohne Reibereien zu beenden.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen normalerweise keine Abfindung gezahlt wird. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag vorschlagen, weil Sie vielleicht eine attraktivere und besser bezahlte Stelle antreten können, werden Sie kaum eine Abfindung erhalten, da Ihr Chef gar kein Interesse an einer Trennung hat. Oder es liegen Gründe vor, die eine Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers leicht machen. Wenn er weiß, dass er einen Prozess gegen die Kündigung gewinnen wird, bietet er Ihnen auch keine Abfindung an.

Der letzte Fall ist allerdings eher selten.

Wie hoch fällt eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag aus?

Hier gibt es keine pauschale Antwort. Allerdings besteht eine Faustregel, die sich in der Praxis durchgesetzt hat. Sie lautet, dass der Arbeitgeber für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt zahlt.
Aus meiner Erfahrung als Anwalt für Arbeitsrecht weiß ich allerdings, dass Unternehmen meistens bereits sind, eine höhere Abfindung zu zahlen, wenn Sie einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin „loswerden“ wollen.
Denn wenn Sie sich nichts haben zu Schulden kommen lassen, wird ein Prozess vor dem Arbeitsgericht für das Unternehmen nicht nur wesentlich teurer ausfallen, sondern kann auch zu einem Imageverlust führen.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern

Wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet, die vorgeschlagene Abfindung Ihnen aber zu niedrig erscheint, sollten Sie nicht unterschreiben. Lassen Sie sich auch nicht von der Androhung einer Kündigung einschüchtern.
Machen Sie Ihrem Chef klar, dass er mit einer einseitigen Kündigung vor dem Arbeitsgericht keine Chance hätte und nur ein Aufhebungsvertrag sinnvoll wäre. Ein Prozess könnte unter Umständen mehrere Jahre dauern und hätte für das Unternehmen einen ungewissen Ausgang.
Wenn Sie am Ende Recht bekämen, müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht nur rückwirkend das gesamte Ihnen zustehende Gehalt zahlen, sondern Sie auch wieder einstellen.

Wie wirkt sich eine Abfindung auf Steuern & Co. aus?

Die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag kann unter Umständen Auswirkungen auf anschließendes Arbeitslosengeld, auf Sozialbeiträge und Steuern haben.

Arbeitslosengeld: Normalerweise hat die Abfindung keine Auswirkungen auf spätere Zahlungen der Arbeitsagentur. Es gibt jedoch eine Ausnahme.

Wenn Sie im Aufhebungsvertrag ein Datum für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, das vor dem Ende der Kündigungsfrist liegt, müssen Sie höchstwahrscheinlich eine sogenannte Ruhenszeit in Kauf nehmen oder sogar mit einer Sperrzeit rechnen.

Sozialabgaben: Die Abfindung ist in der Regel sozialversicherungsfrei. Handelt es sich aber um eine „unechte“ Abfindung, werden Sie von den Sozialversicherungen zur Kasse gebeten.

Unechte Abfindungen sind Einmalzahlungen, die nicht als Entschädigung für die Entlassung gelten, sondern aus offenen Ansprüchen an den Arbeitgeber stammen, beispielsweise die Auszahlung offener Gehälter, Überstundenvergütungen oder die Abgeltung von ausstehendem Resturlaub.

Steuern: Der Fiskus erhebt auf eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag in jedem Fall Steuern. Falls Sie nicht dem höchsten Steuersatz unterliegen, wird dieser durch die einmalige Zahlung wahrscheinlich ansteigen.

Das heißt, Sie werden auf die Abfindung mehr Steuern zahlen müssen als auf Ihren üblichen Lohn. Sie können diesen Effekt durch die sogenannte Fünftelregelung abmildern. Dabei wird die Abfindung in einer Weise besteuert, als wäre sie über einen Zeitraum von fünf Jahren gezahlt worden.

Nutzen Sie meine professionelle Beratung

Die Verhandlungen über die Höhe der Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag erfordert Geschick und Wissen. Wenn Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber aufgefordert werden, einem Abfindungsvertrag zuzustimmen, sollten Sie sich rechtlichen Beistand suchen, der Sie bei den Abläufen und Verhandlungen unterstützt und zur Seite steht.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in München stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung und meiner Expertise gerne zur Verfügung. Dies gilt auch für die Themenbereiche Arbeitslosengeld, Sozialbeiträge und Steuern, die einiges an Detailwissen erfordern.

Am besten vereinbaren Sie unverzüglich einen Termin, damit wir uns in Ruhe über Ihre Situation unterhalten können.

Gerade wenn es um eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag geht, ist jeder Fall individuell zu betrachten. Ich unterstütze Sie kompetent, damit Sie am Ende die optimale Abfindung zugesprochen bekommen.

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