Start Wirtschaft und Finanzen Rückwirkende Anpassung des Zinssatzes – ein erster Entwurf

Rückwirkende Anpassung des Zinssatzes – ein erster Entwurf

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Essen – Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a Abgabenordnung – AO soll für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat – das heißt 1,8 Prozent pro Jahr – gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die rückwirkende Anpassung des Zinssatzes aber zunächst nur als Referentenentwurf vorliegt.

Der Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem am 18. August 2021 veröffentlichten Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021, S. 4303) die Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung dem Grunde nach als verfassungsgemäß bestätigt. Beanstandet wurde aber, dass der Gesetzgeber den dabei angewendeten festen Zinssatz von 0,5 Prozent je vollem Zinsmonat jedenfalls seit 2014 hätte anpassen müssen. Steuerberater Roland Franz erklärt dazu, dass dieser Zinssatz für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 weiterhin von der Finanzverwaltung angewandt werden darf.

Die Unvereinbarkeitserklärung hat für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 aber zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese Normen insoweit nicht mehr anwenden dürfen, laufende Verfahren waren und sind auszusetzen (Anwendungsverbot für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019).

Der Gesetzgeber, so Steuerberater Roland Franz, wurde durch das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 zu treffen.

Der Referentenentwurf lautet:
„Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat – das heißt 1,8 Prozent pro Jahr – gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1. Januar 2026. Damit wird den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen. Die Neuregelung gewährleistet Rechts- und Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden und ist – wie bisher – einfach in der praktischen Anwendung. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz (durch Anwendung des § 176 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung) Rechnung getragen.“ (§ 138e Absatz 3 und § 138h Absatz 2 AO werden an die Vorgaben der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 (ABl. L 139 vom 5.6.2018) geänderten Richtlinie 2011/16/EU (Amtshilferichtlinie) angepasst.)

Noch in der Diskussion:
Denkbar wäre auch eine – zumindest vorübergehende – Abschaffung der Vollverzinsung oder die Anordnung eines am Basiszinssatz angelehnten, vollständig oder stufenweise flexiblen Zinssatzes für Zinsen nach § 233a AO; eine Evaluierungsklausel wäre dann entbehrlich.

Steuerberater Roland Franz betont: „Wie gesagt: Ein erster Entwurf.“

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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