Start Bauen und Wohnen Verkehrssicherungspflicht für Hausbesitzer im Frühling – Aktuelle Verbraucherfrage der ERGO Versicherung

Verkehrssicherungspflicht für Hausbesitzer im Frühling – Aktuelle Verbraucherfrage der ERGO Versicherung

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Experten der ERGO Group informieren

Martina V. aus Hildesheim:
Im Winter gehören unter anderem Schneeräumen und Streuen zu meinen Verkehrssicherungspflichten als Hausbesitzer. Gibt es im Frühling ebenfalls Aufgaben, die ich beachten und erfüllen muss?

Peter Schnitzler, Versicherungsexperte von ERGO:
Die meisten Hausbesitzer wissen, dass Räumen und Streuen im Winter zu ihren Verkehrssicherungspflichten gehören. Doch auch im Frühling sollten sie Vorkehrungen treffen, damit von Immobilie und Grundstück keine Gefahren für Dritte ausgehen. Verursachen lose Dachziegel, morsche Äste oder eine defekte Außenbeleuchtung einen Sach- oder Personenschaden, müssen Hausbesitzer dafür haften. Daher ist es ratsam, im Frühling unter anderem Folgendes regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren: Dach, Fassade, Regenrinne, Schornstein, Fotovoltaikanlage, Antenne, Satellitenschüssel und Schneefanggitter. Außerdem alle Zäune, Stufen, Gehwegplatten und Blumenkästen, die Außenbeleuchtung sowie Bäume und Äste, die sich auf dem Grundstück befinden. Vor allem nach Stürmen und Unwettern ist ein Kontrollgang empfehlenswert. Wer dabei eine Gefahrenquelle ausmacht, muss diese umgehend beheben. Um im Schadensfall finanziell abgesichert zu sein, ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Eigentümer absolut empfehlenswert. Das Aufstellen eines Warnschilds mit einer Aufschrift wie „Betreten auf eigene Gefahr!“ befreit Hausbesitzer übrigens nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Wichtig zu wissen: Die Verkehrssicherungspflicht schließt auch den Gehweg vor dem Haus mit ein. Befinden sich hier Gefahrenquellen wie Scherben oder Laub, müssen Eigentümer diese beseitigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie auch für die sogenannte Instandhaltung zuständig sind. Wer lose Bordsteine oder Schlaglöcher feststellt, sollte dies bei der Gemeinde melden.
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