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Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts einer GmbH auf atypisch stille Gesellschaft

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Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts einer GmbH auf atypisch stille Gesellschaft

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster geht der festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust einer GmbH auf atypisch stille Gesellschaft über, sofern die GmbH an ihr beteiligt ist.

Voraussetzung für den Übergang eines Gewerbeverlusts ist die Unternehmeridentität und die Unternehmensidentität, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Das Finanzgericht Münster hat dazu mit Urteil vom 5. November 2021 entschieden, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust einer GmbH auf eine atypisch stille Gesellschaft übergeht, wenn die GmbH an ihr beteiligt ist (Az.: 14 K 2364/21 G,F).

Klägerin in dem Verfahren war eine GmbH. Für diese war 2009 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG in Höhe von knapp 500.000 Euro festgestellt worden. Die beiden Gesellschafter der GmbH gingen zum 1. Januar 2010 eine stille Beteiligung am Handelsgewerbe der GmbH ein. Dadurch entstand eine atypisch stille Gesellschaft.

Da die GmbH als Inhaberin des Handelsgesellschaft an der stillen Gesellschaft beteiligt ist, machte die Klägerin geltend, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf die atypisch stille Gesellschaft übertragen wird. Das lehnte das Finanzamt ab. Der Verlust könne lediglich auf Ebene der GmbH vorgetragen werden.

Das Finanzgericht Münster sah dies anders. Der für die GmbH festgestellte Gewerbeverlust sei anteilig bei der atypisch stillen Gesellschaft zu berücksichtigen. Das begründete das Gericht damit, dass die dafür erforderliche Unternehmeridentität in Bezug auf die GmbH vorliege. Ein Unternehmerwechsel habe durch die Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft bzw. in eine atypisch stille Gesellschaft nicht stattgefunden. Die Personengesellschaft sei zwar Schuldnerin der Gewerbesteuer, die Unternehmer des Betriebs seien aber ihre Gesellschafter, so das Gericht.

Ebenso liege auch die erforderliche Unternehmensidentität vor. Der vormals von der GmbH ausgeübte Gewerbebetrieb sei identisch mit dem Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft. Der Betrieb sei im Ganzen übergegangen. Zudem blieb die GmbH auch Inhaberin des Handelsgewerbes, an dem sich die atypisch stillen Gesellschafter ausnahmslos beteiligt haben.

Der für die GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust gehe im Ergebnis auf die atypisch stille Gesellschaft über, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist, so das FG Münster, das die Revision zum BFH zugelassen hat (Az.: IV R 25/21).

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