Start Politik und Recht BFH – Abfindungszahlungen an Erben können bei Schenkungssteuer berücksichtigt werden

BFH – Abfindungszahlungen an Erben können bei Schenkungssteuer berücksichtigt werden

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BFH – Abfindungszahlungen an Erben können bei Schenkungssteuer berücksichtigt werden

Nach einem Urteil des BFH sind bei der Schenkungssteuer Zahlungen, die der Beschenkte zur Abwehr von Herausgabeansprüchen eines Erben leistet, steuermindernd zu berücksichtigen (Az.: II R 24/19).

Schenkungen zu Lebzeiten können im Erbfall zu Streit unter den Erben führen. Erben, die bei der Schenkung nicht bedacht wurden, könnten Herausgabeansprüche an die Beschenkten stellen. Um solche Forderungen abzuwehren, können Beschenkte und Erben einen Vergleich vereinbaren. Eine solche Abfindungszahlung ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2021 steuermindernd bei der Festlegung der Schenkungssteuer zu berücksichtigen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Im dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Eltern ein gemeinsames Ehegattentestament erstellt. Danach wurde die Mutter nach dem Tod ihres Ehemanns zur Vorerbin und ihre drei Söhne zu Nacherben. Im Wege der Schenkung übertrug die Mutter ein Grundstück an einen ihrer Söhne. Das Finanzamt setze die Schenkungssteuer für die Übertragung fest. Während auch der zweite Sohn ein anderes Grundstück erhielt, ging der dritte leer aus.

Nachdem auch die Mutter verstorben war, kam es zu Streitigkeiten unter den erbenden Söhnen. Einer der Brüder machte Herausgabeansprüche aufgrund der Schenkungen geltend. Mit einem Bruder, dem späteren Kläger, schloss er einen Vergleich und statt Grundbesitz erhielt er eine Abfindungszahlung. Der Kläger verlangte nun, dass die Abfindungszahlung bei der Schenkungssteuer mindernd berücksichtigt wird. Da wollte das zuständige Finanzamt jedoch nicht mitspielen.

Das Finanzgericht Münster gab der folgenden Klage statt. Die Zahlung der Abfindung sei zur Erhaltung des Erwerbs geleistet worden und daher als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, so das FG Münster (Az.: 3 K 1237/17 Erb). Der Bundesfinanzhof bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Revisionsverfahren.

Der BFH führte aus, dass es sich bei Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten handelt, die dem Zweck dienen, das Geschenkte zu sichern. Daher könnten sie auch rückwirkend steuermindernd bei der Schenkungssteuer berücksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungssteuerbescheid sei entsprechend zu ändern, so der BFH.

Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen der Erbschaft- und Schenkungssteuer beraten.

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