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BFH: Keine Pause bei der Erbschaftsteuer für Erbfälle ab dem 1. Juli 2016

BFH: Keine Pause bei der Erbschaftsteuer für Erbfälle ab dem 1. Juli 2016

Erben können sich bei der Erbschaftssteuer nicht auf eine zeitliche Lücke aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung berufen. Die Erbschaftssteuer wird trotzdem fällig, entschied der Bundesfinanzhof.

Hintergrund für das Verfahren am Bundesfinanzhof ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014. Das BVerfG hatte entschieden, dass das Erbschaftsteuerrecht in seiner damaligen Form verfassungswidrig war und der Gesetzgeber spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung schaffen muss. Diese Frist wurde zwar nicht eingehalten. Das hat aber nicht dazu geführt, dass eine Regelungslücke entstanden ist und für Erbfälle ab dem 1. Juli 2016 keine Erbschaftsteuer fällig wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Genau darauf hatte aber die Klägerin gebaut. Sie hatte das Privatvermögen ihrer am 28. September 2016 verstorbenen Tante geerbt. Das Gesetzgebungsverfahren zur Erbschaftsteuerreform war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Neuregelung nicht rückwirkend gelte und sie daher keine Erbschaftsteuer zahlen müsse.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Er entschied mit Urteil vom 6. Mai 2021, dass auch Erbfälle ab dem 1. Juli 2016 der Erbschaftsteuer unterliegen (Az.: II R 1/19).

Der BFH führte zur Begründung aus, dass das Bundesverfassungsgericht festgelegt hatte, dass das bisherige Erbschaftsteuerrecht bis zu seiner Neuregelung weiterhin anwendbar sei. Daher sei in dem vorliegenden Fall auch die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen rechtmäßig gewesen. Der Gesetzgeber habe nur die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu regeln müssen, nicht aber die Besteuerung beim Erwerb von Privatvermögen. Hier hätten sich die Regeln nicht geändert, so der BFH. Für die Klägerin habe sich somit bei der Erbschaftsteuer nichts geändert. Die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes in der alten Fassung seien hinsichtlich des Erwerbs von Privatvermögen auch über den 30. Juni 2016 hinaus weiterhin anwendbar gewesen, stellte der BFH klar und wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 7 K 3022/17) zurück.

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