Start Politik und Recht Mitgliedsbeiträge von Lohnsteuerhilfevereinen sind steuerlich absetzbar

Mitgliedsbeiträge von Lohnsteuerhilfevereinen sind steuerlich absetzbar

0

Die Ausgaben für einen Lohnsteuerhilfeverein machen sich doppelt bezahlt. Zum einen wird die gesamte Arbeit mit der Erstellung der Steuererklärung abgenommen, zum andern können die Mitgliedsbeiträge die Steuerlast zusätzlich reduzieren. „Viele Steuerzahler wissen nicht, dass Beiträge für Lohnsteuerhilfevereine in der Steuererklärung angegeben werden können“, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Deren Berater „setzen sich quasi selbst von der Steuer ab“, die Mitglieder brauchen dafür nichts tun.

Mitgliedschaft ab 45 Euro im Jahr

Zuallererst kosten Lohnsteuerhilfevereine. Wird eine Mitgliedschaft eingegangen, werden sofort ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und eine einmalige geringfügige Aufnahmegebühr fällig. Die Mitgliedsbeiträge bemessen sich nach der Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen und tragen somit der Finanzkraft des Mitglieds Rechnung. Darin sind alle Leistungen rund um die Steuererklärung von Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären, eine Steuerrechtschutzversicherung und Gerichtskosten für Klagen vor dem Finanzgericht bis vor das Bundesverfassungsgericht enthalten.

Bei der Lohnsteuerhilfe Bayern ist das volle Paket beispielsweise ab 45 Euro im Jahr erhältlich. Wenn dem die durchschnittliche Steuerrückerstattung aller Erstattungsfälle dieses Vereins in Höhe von 1.410 Euro für das Veranlagungsjahr 2019 gegenübergestellt wird, geht die Rechnung in der Regel schon auf.

Steuerberatungskosten für Einkünfte absetzbar

Bis zum Jahr 2006 konnten Kosten für Steuerberatungsleistungen vollständig als Sonderausgaben abgesetzt werden. Seither sind nur mehr Steuerberatungskosten, die im direkten Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen, als Werbungskosten absetzbar. Dazu gehört die Beratung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Renten, ausländischen und sonstigen Einkünften sowie aus Kapitalanlagen. Die Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins zählen zu den Kosten für Steuerberatungsleistungen. Aber nicht nur die, auch die Aufnahmegebühr, das Porto für den Postversand der Steuerunterlagen an den Verein, angefallene Telefongebühren und die Fahrtkosten zur Beratungsstelle mit 30 Cent je km sind absetzbar.

Privat veranlasste Beratungsleistungen ausgeschlossen

Beratungsleistungen zu Steuerthemen, die keiner Einkunftsart zuordenbar sind, gelten als privat veranlasst und sind nicht mehr absetzbar. Dazu zählen die Angaben im Mantelbogen, in der Anlage Kind, zu Unterhaltsleistungen, Altersvorsorgebeträgen und Vorsorgeaufwendungen, haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Auch die Beratung zur Veranlagungsart, Steuerklasse und staatlichen Förderungen ist nicht abzugsfähig. Dennoch beraten die Lohnsteuerhilfevereine auch zu diesen Themen umfassend.

Muss der Beitrag eines Lohnsteuerhilfevereins aufgeteilt werden?

Da alle Leistungen der Vereine mit einem einmaligen Jahresbeitrag abgegolten sind, stand der Gesetzgeber vor einem Problem. Die beruflichen und die privaten Steuerberatungskosten können nicht eindeutig voneinander getrennt werden. Also hat das Bundesfinanzministerium für die Praxis eine vereinfachende Regelung zu den gemischten Steuerberatungskosten geschaffen. Diese besagt, dass die Steuerberatungskosten entweder bis zu 100 Euro vollständig oder ansonsten zur Hälfte vom Finanzamt anerkannt werden.

Konkret heißt das, dass Mitgliedsbeiträge bis 100 Euro komplett in der tatsächlichen Höhe absetzbar sind. Welcher Einkunftsart sie zugeordnet werden, darf der Steuerpflichtige entscheiden. Beiträge zwischen 100 und 200 Euro können nur zu einem Teil abgesetzt werden. In dieser Kostenspanne ist die 100-Euro-Nichtbeanstandsgrenze günstiger als die 50-Prozent-Regel. Beträgt der Jahresbeitrag z.B. 160 Euro, so dürfen 100 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden und die restlichen 60 Euro fallen unter die privaten Lebenshaltungskosten. Erst bei Beträgen über 200 Euro ist es vorteilhaft, 50 Prozent pauschal als Werbungskosten geltend zu machen. Die andere Hälfte muss der Steuerzahler wiederum selbst tragen.

Wann mindert der Mitgliedsbeitrag die Steuerlast?

Da für alle Arbeitnehmer ohnehin ein Werbungskosten-Pauschbetrag von tausend Euro gewährt wird, machen sich die Steuerberatungskosten erst bei Überschreitung dieser Grenze positiv bemerkbar. Die steuersenkende Wirkung tritt ein, wenn die Entfernungspauschale oder Weiterbildungskosten entsprechend hoch ausfallen. Bei Rentnern greift eine niedrigere Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es keine Grenze. Hier werden die Werbungskosten vom ersten Euro an vom Finanzamt berücksichtigt. Darüber müssen sich Mitglieder jedoch keine Gedanken machen, denn der Lohnsteuerhilfeverein trägt die Kosten unaufgefordert dort ein, wo es am günstigsten ist.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503159
info@lohi.de
http://www.lohi.de

Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503147
presse@lohi.de
http://www.lohi.de

Bildquelle: goodluz/stock.adobe.com