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Vor dem Verkauf: Diese Rechte und Pflichten haben Mieter

Will ein Vermieter seine Immobilie verkaufen, so hat er ein berechtigtes Interesse daran, diese Interessenten zu zeigen. Der Mieter ist darum verpflichtet, Innenbesichtigungen seiner Wohnung zuzulassen. Es gibt aber keine gesetzlichen Regelungen, wie häufig der Mieter Besichtigungen dulden muss. Klar ist: Besichtigungen zu Unzeiten oder gar einen „Tag der offenen Tür“ muss der Mieter nicht akzeptieren. Beim Besichtigungsrecht gilt die Faustregel: Einen Nachmittag pro Woche muss sich der Mieter freihalten. Zieht sich der Verkauf über Monate hin, reduziert sich die Frequenz. Darüber, wie lange im Voraus die Besichtigung angekündigt werden muss, gibt es keine fixen Regeln – einige Tage Vorlauf sollten es aber in der Regel schon sein.

Steht fest, dass der Vermieter seine Immobilie verkaufen will, so will mancher Mieter sie vielleicht lieber selbst kaufen. Doch in der Regel hat er kein Vorkaufsrecht. Dem Vermieter steht frei, sein Eigentum an jeden beliebigen Käufer zu veräußern.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wurde ein Mehrfamilienhaus während der Mietzeit des Mieters im Grundbuch in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt, so hat er doch ein Vorkaufsrecht. In diesem Fall muss der Mieter benachrichtigt werden, wenn sein Vermieter einen Käufer für die Wohnung gefunden hat. Dann hat er zwei Monate Bedenkzeit, in denen er entscheiden kann, ob er in den Kaufvertrag zu exakt den Konditionen eintreten will, die der Vermieter mit dem anderen Käufer vereinbart hätte. Erhält der Mieter keine Mitteilung, so kann es für den Vermieter teuer werden: Der Bundesgerichtshof entschied in einem solchen Fall, dass der Alteigentümer dem Mieter den Preisunterschied zahlen muss, wenn der Mieter die Wohnung später vom neuen Eigentümer zu einem höheren Preis angeboten bekommt (BGH, Az.: VIII ZR 51/14). Wurde eine Wohnung nach Umwandlung in Wohnungseigentum schon einmal verkauft und soll nun erneut veräußert werden, so gibt es kein gesetzliches Vorkaufsrecht mehr.

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