Essen – Die Kosten für eine Brille sind leider nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass Hilfsmittel zur Beseitigung einer körperlichen Schwäche, wie Brillen, von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Arbeitsmittel angesehen werden (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 22.2.1984 (!) – II 470/82, EFG 1984. Der Bundesfinanzhof teilt diesen Standpunkt (BFH, Urteil vom 20.7.2005- VI R 50/03). Die Aufwendungen hierfür werden als Kosten der Lebensführung eingeordnet und zwar auch dann, wenn das Hilfsmittel ausschließlich bei der Berufstätigkeit benutzt wird.
„Auch wenn Sie eine Brille ausschließlich am Arbeitsplatz tragen, können Sie die Kosten nicht als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung eintragen, denn die Brille korrigiert Ihre Sehschwäche. Hätten Sie keine Sehschwäche, müssten Sie die Brille gar nicht erst tragen, so die Begründung des Bundesfinanzhofs in einem Urteil von 2005. Der BFH sieht die Verbindung zu der körperlichen Schwäche, also den privaten Bezug, als entscheidend an. Dementsprechend ist die Brille ein medizinisches Hilfsmittel, kein Arbeitsmittel“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Ein Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn das Hilfsmittel nicht eine körperliche Schwäche ausgleichen soll, sondern z. B. dem Schutz bei der Berufstätigkeit dient (z. B. Schutzbrillen). Der Bundesfinanzhof lässt einen Abzug von Aufwendungen für den Erwerb einer Bildschirmarbeitsplatzbrille nur dann als Werbungskosten zu, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können. Dies lässt sich in der Praxis so gut wie nicht nachweisen; allenfalls durch ein amtsärztliches Gutachten (!). Mithin können körperliche Hilfsmittel nur dann zu Werbungskosten führen, wenn die körperliche Schwäche auf eine Berufskrankheit oder einen Berufsunfall zurückzuführen ist.
Beispiele im Bereich Werbungskosten/Betriebsausgaben:
Sonnenbrille: nein, genereller Ausschluss steuerlicher Berücksichtigung.
Schutzbrille: ja, aber es muss sich um Augen- und Gesichtsschutz im Sinne des Arbeitsschutzes handeln.
Sportbrille: nein, genereller Ausschluss steuerlicher Berücksichtigung.
Bildschirmarbeitsplatzbrille: nein, der Bundesfinanzhof schließt einen Abzug seit Jahren kategorisch aus (zwei Urteile a) 23.10.1992, VI R 31/92 und b) 20.07.2005, VI R 50/03).
Gletscherbrille: nein, genereller Ausschluss steuerlicher Berücksichtigung.
Halbbrille (Lesebrille mit horizontal halbierten Gläsern): nein, genereller Ausschluss steuerlicher Berücksichtigung.
EnChroma-Brille (Kompensation von Farbschwächen): nein, genereller Ausschluss steuerlicher Berücksichtigung.
Medizinische Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung absetzen
Immerhin kann man die Kosten für medizinische Hilfsmittel wie eine Zahnprothese, eine Brille oder ein Hörgerät -bei ärztlicher Indikation- als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen ( Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. BFH-Urteil vom 26.6.2014- VI R 51/13, BStBl 2015, II, S. 9.) Allerdings bleibt der Kostenabzug faktisch oft ausgeschlossen, weil betragsmäßig erst die Zumutbarkeitsschwelle (§ 33 Abs.3 Einkommensteuergesetz; immerhin mindestens 1% der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommen-
steuergesetz)) überschritten werden muss.
„Aufgrund der strengen Rechtsprechungsvorgaben ist ein Werbungskosten- und/oder Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung einer Brille weitgehend ausgeschlossen. Demgegenüber können außergewöhnliche Belastungen, ärztliche Indikation vorausgesetzt, nahezu vorbehaltlos geltend gemacht werden“, hält Steuerberater Roland Franz fest.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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