Start Politik und Recht Aktueller Beschluss des OLG Düsseldorf stärkt P&R-Anleger

Aktueller Beschluss des OLG Düsseldorf stärkt P&R-Anleger

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Fehler bei Beratung von P&R-Anlegern durch Volksbank Emmerich-Rees eG festgeschrieben

Siegburg, 10. September 2021

Viel ist passiert seit der Insolvenz der P&R-Gesellschaften im Frühjahr 2018. Forderungen sind von P&R-Anlegern zur Insolvenztabelle angemeldet worden, es gab Gläubigerversammlungen und die Anleger haben in diesem Jahr eine erste Abschlagszahlung erhalten. Alles das reicht nicht aus, den Schaden zu beheben.

Sie zittern außerdem, wenn es um Anfechtungen durch die Insolvenzverwalter geht; also um die Frage, ob Anleger erhaltene Auszahlungen zurückzahlen müssen. Grund genug, sich jetzt um die Begrenzung des Schadens zu bemühen. Dafür bleibt nicht mehr viel Zeit – das Aus für Anleger wegen Verjährung zum Jahresende 2021 steht vor der Tür. Mutmachende Signale kommen jetzt vom Oberlandesgericht (=OLG) Düsseldorf.

OLG Düsseldorf sieht Fehler in der Beratung bei P&R-Anlegern

Das OLG Düsseldorf hat sich aktuell im Vorfeld zu einer Verhandlung in einem Hinweisbeschluss sehr ausführlich geäußert und der Volksbank Emmerich-Rees eG nahegelegt, die Berufung zurück zu nehmen. Was war vorausgegangen? Das Landgericht Kleve hatte die Volksbank Emmerich-Rees eG fast vollständig zum Schadensersatz an einen von GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE vertretenen Anleger verurteilt.

Das OLG Düsseldorf sieht Risiken, über die die Bank nicht hinreichend aufgeklärt hatte. Der Vorwurf ist, dass im Falle der Insolvenz der P&R-Gesellschaften der Anleger mit Kosten belastet werden könnte, die weit über den Wert der Anlage hinausgehen. Dies gelte insbesondere, wenn es am Ende der Vertragslaufzeit nicht zu einem Rückkauf der Container kommt. Der Clou: eine verbindliche Zusage zum Rückkauf gab es seitens der P&R-Gesellschaften nicht. Anwalt Hartmut Göddecke, Siegburg, bestätigt: „Wegen der fehlenden Rückkaufverpflichtung stand das gesamte Investment von Anfang an auf wackligen Beinen, denn ohne Rücknahme konnte beim besten Willen kein Gewinn erzielt werden. Damit bestand die Gefahr, dass das gesamte Investment dem Anleger wirtschaftlich und steuerlich um die Ohren fliegt.“

Zwar handele es sich bei den Beteiligungen in Container um einen Sachwert, aber die Situation sei eben wegen des Kaufpreises einzelner Container nicht vergleichbar mit einem Investment in ein Schiff oder eine Immobilie.

Sichtweise des OLG Düsseldorf stärkt allen anderen Anlegern den Rücken

Die Sichtweise hilft anderen P&R-Anlegern – unabhängig davon, von wem sie beraten wurden. Auf das Risiko von zusätzlichen Gebühren für Wartung, Reparatur und Verbleib im Falle des Ausfalls von P&R und auch im Falle des Unterbleibens des Rückkaufes wurde zumindest in den hier geschilderten Beratungsfällen niemals hingewiesen. „Wenn schriftliche Risikohinweise übergeben wurden, enthielten sie unserer Kenntnis nach diese Gefahren nicht“, ist die Erfahrung des Anlegeranwalts Göddecke. Auch dass von anderen Gerichten abgelehnte Risiko eines Totalverlustes ist vom OLG Düsseldorf angesprochen und für Anleger zufriedenstellend und zutreffend gewürdigt worden. Damit lassen sich auch Beratungsfälle lösen, die nicht über die Volksbank Emmerich-Rees eG gelaufen sind.

Verjährung von Ansprüchen aus Investments in P&R-Container zum Jahresende 2021

Die Verjährungsuhr für Anleger tickt mittlerweile ziemlich laut. Nach dem 31.12.2021 sind Ansprüche auf Schadensersatz verjährt. Anlegern stehen nur 3 volle Kalenderjahre zur Verfügung, um Ansprüche in diesem Zusammenhang gerichtlich geltend zu machen.

Spätestens mit dem Eintritt der Insolvenz im Frühjahr 2018 wussten Anleger, dass es mit den Anlagen ein Problem gibt. Für Ansprüche, die erst in 2022 gerichtlich geltend gemacht werden, ist zu befürchten, dass sich Berater und Vermittler erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen könnten.

Auch Anleger mit beendeten Kaufverträgen betroffen

Auch wenn Anleger mit bereits beendeten Kaufverträgen dachten, über den Berg zu sein – das ist nicht der Fall. Viele haben im Laufe diesen Jahres Verjährungsverzichtserklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben. Das war sinnvoll. Wenn die Fragen aber mal gerichtlich geklärt werden (müssen), dann ist ein Rückgriff gegen den Berater nach Ablauf des 31.12.2021 wohl nicht mehr möglich. Anleger mit abgeschlossenen Verträgen sollten also diese Frist ebenfalls im Auge behalten und sich im Zweifelsfall beraten lassen.

Mehr zum erstinstanzlichen Urteil (LG Kleve) gegen Volksbank Emmerich-Rees unter: https://rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/pundr-geld-volksbank-emmerich-rees/

Die Kanzlei Göddecke hat sich seit über 25 Jahren auf die bundesweite Vertretung von Betroffenen gescheiterter Kapitalanlagen und Kreditfinanzierungen sowie Versicherungsfällen konzentriert. Sie betreut u. a. Fälle des gesamten Bank-, Börsen- und Wertpapierrechts, des weißen und grauen Kapitalanlagemarktes als auch Fragen zur Vermögensverwaltung einschließlich der damit zusammenhängenden Fragen dazugehöriger Rechtsgebiete.

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