Start Politik und Recht Corona – Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung hängt vom Einzelfall ab

Corona – Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung hängt vom Einzelfall ab

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Corona – Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung hängt vom Einzelfall ab

Ob eine Betriebsschließungsversicherung aufgrund einer Corona-bedingten Schließung eintrittspflichtig ist, hängt maßgeblich von der konkreten Formulierung der Versicherungsbedingungen ab.

Während des Corona-Lockdowns mussten zahlreiche Geschäfte schließen. Ob eine abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung im Fall einer behördlich angeordneten Schließung leisten muss, ist rechtlich umstritten. Es kristallisiert sich zunehmend heraus, dass die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen maßgeblich für die Eintrittspflicht ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 30.06.2021 entschieden, dass die Betriebsschließungsversicherung leisten muss (Az.: 12 U 4/21). In dem Fall hatte der Betreiber eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte im Januar 2020 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen war aufgeführt, dass Versicherungsschutz bei meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern besteht, wenn diese im Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführt sind. Das war zu diesem Zeitpunkt bei Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 noch nicht der Fall und der Versicherer wollte nicht leisten.

Das OLG Karlsruhe spielte da nicht mit. In den Versicherungsbedingungen werde wiederholt auf das IfSG Bezug genommen. Das erwecke beim Versicherungsnehmer den Eindruck, dass jede Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Für ihn werde nicht deutlich, dass es Einschränkungen gebe. Eine Klausel, die den Versicherungsschutz auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, der hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, begrenzt, sei für den Versicherungsnehmer intransparent und daher unwirksam, entschied das OLG Karlsruhe. Der Versicherungsnehmer erkenne nicht, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen schon nicht mehr aktuell war. Zudem habe schon bei Abschluss der Police eine Meldepflicht für Covid-19 bestanden.

Anders entschied das OLG Celle mit Urteil vom 01.07.2021 (Az.: 8 U 5/21). Hier hatte ein Gastronom sein Restaurant wegen Corona schließen müssen. In den Bedingungen seiner Betriebsschließungsversicherung wurde die Leistungspflicht an das Auftreten von im Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten und Erregern gekoppelt. Das Coronavirus war zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt und nicht genannt. Das OLG Celle entschied, dass die Versicherung nicht eintrittspflichtig sei. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Versicherungsnehmer werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt.

Das letzte Wort zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung wird wohl der Bundesgerichtshof sprechen. Das OLG Celle hat die Revision zum BGH zugelassen.

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