Start Wirtschaft und Finanzen Die Phantomfalle bei der Betriebsprüfung

Die Phantomfalle bei der Betriebsprüfung

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Es drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen

Essen – Ein wichtiges Thema, in dem viel Sprengstoff steckt, ist der Phantomlohn. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass sich hinter diesem etwas sperrigen Begriff die Herausforderung versteckt, beim Berechnen von Steuern und Abgaben zwischen gezahltem und geschuldetem Lohn zu unterscheiden.

Denn:

-die abzuführenden Steuern ergeben sich nur aus dem Geld, das dem Mitarbeiter tatsächlich zufließt,

-die abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung jedoch ergeben sich aus dem Geld, das ihm aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen grundsätzlich zusteht. Und zwar selbst dann, wenn er diesen Betrag gar nicht voll erhält. Dann muss der Arbeitgeber die Sozialabgaben auf einen gar nicht gezahlten, also Phantomlohn, an Rentenversicherung und Krankenkasse überweisen.

Dabei hat er sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil zu tragen. Zahlt er nicht, droht ihm möglicherweise sogar ein Strafverfahren.

„Schlägt der Minijob wegen Überschreitung der Verdienstgrenze fehl, führt dies zu einer Lohnsteuerpflicht für den gesamten Arbeitslohn (Anmeldung und Abführung an das Finanzamt). Soll heißen: verdient der Minijobber regelmäßig über 450 Euro im Monat, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr, sondern sozialversicherungspflichtig. Dies gilt ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber erkennen kann, dass der Minijobber aufgrund des vorhersehbaren höheren Verdienstes mehr als 5.400 Euro im Jahr verdienen wird“, warnt Steuerberater Roland Franz und weist darauf hin, dass insbesondere bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, beim Urlaubsgeld, bei Teilzeitarbeitern sowie bei Minijobs folgenschwere Fehler passieren können.

Die häufigsten Phantomlohnfallen sind u. a. folgende:

zu geringe Urlaubsentgelte: Jeder Arbeitnehmer – auch der Minijobber – hat Anspruch auf einen vertraglichen, mindestens den gesetzlichen Urlaub. Während des Urlaubs wird an den Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt, berechnet aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, gezahlt. Zum Arbeitsverdienst gehören auch bspw. Zulagen (Schmutz-, Gefahren-, Nachtzuschläge) mit Bezug zur Arbeitsleistung sowie Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Wer die Zulagen vergisst, produziert Phantomlohn.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen: Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Gehalts, welches sie bei „tatsächlicher Arbeitsleistung“ erhalten hätten. Die Berechnung der Lohnfortzahlung basiert auf der Vergütung der letzten zwölf Monate, inklusive Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Prämien, Provisionen, Sachbezüge. Auch hier entsteht durch falsche Berechnungen leicht Phantomlohn.

Mindestlohn: Welche Entgeltbestandteile dem Bruttolohn je Zeitstunde nach dem Mindestlohngesetz zuzuordnen sind oder nicht, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. Die zutreffende Einordnung von auf den Mindestlohn anrechenbarer Leistungen ist dadurch besonders risikoreich!

„Daher sollten Sie prüfen, ob Ihnen versehentlich bei der Lohnberechnung Fehler unterlaufen sind. Die lassen sich zwar nicht ungeschehen machen. Selbst ein rückwirkender Verzicht der Arbeitnehmer auf Lohnansprüche reduziert die Beitragsforderung nicht, denn der Beitragsanspruch ist bereits entstanden. Aber Sie können die auf möglichen Phantomlohn fälligen Sozialabgaben nachzahlen und sind bei späteren Betriebsprüfungen auf der sicheren Seite. Und Sie können mit uns Ihre Verträge anpassen, damit entsprechende schriftliche Vereinbarungen künftig weniger Raum für Fehler zulassen“, rät Steuerberater Roland Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
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