Start Immobilien Die Neuregelung der Maklerprovision zum 23.12.2020

Die Neuregelung der Maklerprovision zum 23.12.2020

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Die Neuregelungen zum Verbraucherschutz sollten alle Verkäufer und Käufer von Immobilien kennen.

Am 23. Dezember 2020 tritt die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Dirk Metz, Inhaber von Metz Immobilien in Frankfurt – Praunheim, informiert über die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes, dessen Kern darin liegt, dass die Käufer- und Verkäuferprovision wechselseitig begrenzt sind und alle Maklerverträge in Textform geschlossen werden müssen. Beim Immobilienkauf und -verkauf gibt es künftig drei verschiedene Modelle, nach denen das Honorar geregelt werden kann:

1. Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Darin legen sie auch die Höhe des Maklerhonorars fest, welches nach Verkauf des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung fällig wird. Auch mit den Kaufinteressenten wird ein Maklervertrag geschlossen. Der Kern liegt hierbei darin, dass mit den Kaufinteressenten keine andere Höhe der Provision vereinbart werden kann als mit dem Verkäufer. Die Provisionshöhen müssen identisch sein. Der Maklervertrag muss in Textform geschlossen werden.

2. Es wird mit dem Verkäufer die Zahlung einer reinen Innenprovision vereinbart. In diesem Fall ist der Makler einseitiger Interessensvertreter des Verkäufers. Der Käufer zahlt keine Provision an den Makler; es wird kein Maklervertrag mit den Kaufinteressenten geschlossen.

3. Eine weitere Möglichkeit beinhaltet, dass nur mit dem Verkäufer ein Maklervertrag geschlossen wird, der Makler somit auch in diesem Fall alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers ist. Der Käufer kann sich aber im Laufe der Kaufverhandlungen verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen. Die Höhe des Anteils ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt. Der Käufer muss dies nur übernehmen, wenn er sich hierzu bereit erklärt hat. Diese Variante wird vermutlich nur in den Fällen eine Rolle spielen, bei denen es zahlreiche Kaufwillige gibt und der Verkäufer daraufhin den Wunsch hat, einen Teil der vereinbarten Provision auf den Käufer zu übertragen. Nur in dieser Provisionsvariante, die vermutlich relativ selten vorkommen wird, ist vor Zahlungspflicht des Käufers ein Nachweis über den Zahlungseingang des Verkäuferanteils zu erbringen. Dies wird in der Fachpresse oft falsch dargestellt.

„Welches Modell das Beste ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Es ist aber anzunehmen, dass die Doppeltätigkeit mit der paritätischen Teilung am häufigsten gewählt wird, da sie sich in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten bewährt hat, weil sie am fairsten ist. Schließlich profitieren Käufer und Verkäufer gleichermaßen von den professionellen Leistungen, die der Makler anbietet“, sagt Dirk Metz.

Dem Gesetzgeber ging es bei der Regelung darum, insbesondere Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten, sofern es sich bei ihnen um Verbraucher handelt. Aus diesem Grund gilt die Regelung nicht bei Mehrfamilienhäusern, wozu auch Zweifamilienhäuser zählen. Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke sind ebenfalls ausgenommen.

Die Politik sollte es laut Dirk Metz jedoch nicht versäumen, weitere Hürden für den Eigentumserwerb abzubauen. Andere Maßnahmen, etwa die Entfristung des erfolgreichen Baukindergelds oder die Absenkung oder Abschaffung der Grunderwerbsteuer, würden einen deutlich größeren Beitrag zur Eigentumsförderung in Deutschland leisten.

Metz Immobilien hat sich bei der Vermarktung von Wohnimmobilien auf den Frankfurter Norden spezialisiert. Durch unsere klare lokale Ausrichtung profitieren Sie von unserer Marktkenntnis und langjährigen Erfahrung in Ihrem Stadtteil. Wenn Sie Ihre Immobilie vermieten oder verkaufen wollen, vertrauen Sie Metz Immobilien, denn wir kennen den Frankfurter Norden wie kein Zweiter. Wir beraten sie gerne und finden für Sie die richtige Lösung zum Thema Immobilien.

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