StartGesundheit und WellnessWelche Bonuszahlungen von Krankenkassen wirken sich steuerlich aus?

Welche Bonuszahlungen von Krankenkassen wirken sich steuerlich aus?

Viele gesetzliche Krankenkassen fördern gesundheitsbewusstes Verhalten bei ihren Mitgliedern, indem sie Bonusprogramme anbieten. Erhält ein Mitglied einen Bonus in Form einer Geldprämie, kann es sein, dass sich diese Prämie nachteilig auf den seit 2010 geltenden Steuerabzug der Krankenkassenbeiträge auswirkt. Steuerlich irrelevant sind solche Prämien, die der Versicherte als Erstattung zuvor getätigter Ausgaben erhält. Dabei ist es unerheblich, ob der Rechnungsbetrag des Versicherten eins zu eins oder in Form einer Pauschale ausgeglichen wird. Dem liegt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde, die am 27.08.2020 veröffentlicht wurde.

Steuerfreie Prämienzahlungen

Oftmals motivieren Krankenkassen die Versicherten zu einem bestimmten Verhalten, z.B. zu Vorsorgeuntersuchungen, die nicht im gesetzlichen Versicherungsumfang enthalten sind. Auch die Teilnahme an Ernährungs- oder Sportkursen wird gerne honoriert. Da es sich nicht um Kassenleistungen aus der gesetzlichen Versicherung handelt, müssen die Kassenmitglieder die Kursgebühren oder Untersuchungen erstmal aus eigener Tasche bezahlen. Doch mit verschiedenen Bonusprogrammen beteiligen sich zahlreiche Kassen an den Kosten für definierte Gesundheitsmaßnahmen. Sie ersetzen ihren Mitgliedern die Auslagen entweder komplett oder zu einem gewissen Prozentsatz. Alternativ überweisen manche Krankenkassen eine Pauschale.

Bereits im Jahr 2016 urteilte der BFH, dass Bonuszahlungen durch Krankenkassen den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Steuererklärung nicht mindern, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Es müssen den Versicherten zuvor konkrete Kosten entstanden sein, die nicht mit dem Leistungsumfang der Basiskrankenversicherung abgedeckt sind.
Im aktuellen Fall wurde darüber hinaus die Auszahlung einer Pauschale durch die Krankenkasse zur Abgeltung kategorisierter Gesundheitsmaßnahmen verhandelt. Der Kläger wollte die Kürzung des Sonderausgabenabzugs, um die von der Krankenkasse erhaltene pauschale Geldprämie für die Erfüllung eines Bonushefts, nicht hinnehmen. Die Rechtsprechung hat die bestehenden Regelungen daher um die Auszahlung von solchen Pauschalen erweitert.

Diese Prämien reduzieren den Sonderausgabenabzug

Krankenkassenboni, die im Zusammenhang mit der Basisversicherung oder losgelöst von privat ausgelegten Kosten für Gesundheitsmaßnahmen stehen, werden in der Steuererklärung als Beitragsrückerstattung gewertet. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Krankenkassenbeiträge. Darunter fällt eine Extra-Belohnung der Krankenkasse z.B. für die Inanspruchnahme jährlicher Zahnvorsorgeuntersuchungen oder für Schutzimpfungen, deren Kosten ohnehin von der Krankenkasse übernommen werden. Hier wird das Verhalten des Versicherten belohnt, ohne dass diesem
Kosten entstanden sind. Solche Boni mindern daher den Sonderausgabenabzug. Dasselbe trifft auf Dividenden zu, die Krankenkassen an ihre Mitglieder für bestimmte Beitragsjahre aufgrund von erwirtschafteten Überschüssen auszahlen.

Kostenerstattung versus Beitragserstattung

Für die Einkommensteuererklärung ist es also notwendig zu differenzieren, ob einer Prämie von der Krankenkasse vorab entstandene Kosten zugrunde liegen, die vom Versicherten getragen wurden, oder nicht. Wer das weiß, kann seinen Steuerbescheid dahingehend auf einen Steuerabzug überprüfen. Die Krankenkassen melden Prämienzahlungen nämlich direkt an die Finanzbehörden, die diese dann bearbeiten. „Sollte eine falsche Einordnung einer Prämie zugrunde liegen, kann ein Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben werden“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 675.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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